Paragraphen in 2 StR 182/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 182/22 BESCHLUSS vom 19. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Grube Eschelbach Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 25.01.2022 - 8 KLs 930 Js 2251/20 ECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR182.22.0
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