Paragraphen in 6 StR 63/23
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 63/23 BESCHLUSS vom 9. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird es jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 05.10.2022 - 24 KLs 5/22 228 Js 2904/22 ECLI:DE:BGH:2023:090323B6STR63.23.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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