Paragraphen in 2 ARs 358/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 15 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 15 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 358/14 2 AR 255/14 BESCHLUSS vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 5 Ds-504 Js 156/11-420/11 Amtsgericht Heinsberg Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht Zeitz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 2015 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem übertragen.
Amtsgericht Zeitz Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).
Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 15 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 15 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen