Paragraphen in II ZB 5/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 5/23 BESCHLUSS vom 19. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:190923BIIZB5.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
Der "Einspruch" der Beklagten vom 30. Januar 2023 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 "Einspruch" erhoben. Auf Nachfrage unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat die Beklagte erklärt, dass ihr "Einspruch" als Rechtsmittel behandelt werden solle.
II. 2 Der "Einspruch" der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine dem "Einspruch" im Wege der Auslegung zu entnehmende Rechtsbeschwerde ist mangels gesetzlicher Bestimmung oder Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Umdeutung des "Einspruchs" in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO oder eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, da über diese Rechtsbehelfe jedenfalls nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Born von Selle Wöstmann Bernau C. Fischer Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 07.11.2022 - 2 O 520/22 OLG Jena, Entscheidung vom 12.01.2023 - 1 W 423/22 und 1 W 424/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen