Paragraphen in 6 StR 308/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 308/20 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:201020B6STR308.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen.
Die missverständlichen Ausführungen betreffend einen „straffen Zusammenzug der Einzelstrafen“ (UA S. 29) gefährden den Bestand des Gesamtstrafausspruchs letztlich nicht.
Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Lüneburg, LG, 29.04.2020 - 1103 Js 30633/19 22 KLs (24/19)
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