• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZB 88/15

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO § 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [Zulassung der Revision]).

BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15 - LG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZB88.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Bestand von Ansprüchen aus einem Stromlieferungsvertrag sowie die Rückgewähr von Überzahlungen. Das Amtsgericht, das den Streitwert auf insgesamt 531,07 € festgesetzt hat, hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es vor der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt:

"Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO." Die hiergegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 500 € als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Indem es dabei dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass es im Streitfall für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Gericht des ersten Rechtszuges - mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht - die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein musste, sondern - wie hier - lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [zur Zulassung der Revision]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 1), hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise vereitelt.

3. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches dem Berufungsverfahren mit den sodann zu treffenden Entscheidungen Fortgang zu geben hat.

4. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.06.2015 - 14 C 409/14 LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2015 - 57 S 164/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZB 88/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 511 ZPO
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 2 GG
1 21 GKG
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 GG
1 21 GKG
3 511 ZPO
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 577 ZPO

Original von VIII ZB 88/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZB 88/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum