Paragraphen in I ZB 120/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 120/22 BESCHLUSS vom 23. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:230223BIZB120.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). 2 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.11.2022 - 15 O 157/22 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2022 - 4 W 55/22 -
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