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III ZR 156/18

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 156/18 BESCHLUSS vom 27. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:270319BIIIZR156.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juni 2018 - 3 U 35/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.103,55 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Einen Einwand aus § 129 Abs. 1 HGB kann der Beklagte - unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugunsten des TreugeberKommanditisten - der Klage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Klärung der von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Entweder ist die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) in Nr. G 6 der Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung vom 29. November/14. Dezember 2012 auf die Fondsgesellschaft - unter Herausnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter - gegenüber dem Beklagten wirksam (weil dies seiner persönlichen Zustimmung nicht bedurfte); dann hätte dies die Folge, dass er sich auf den Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) nicht berufen könnte. Oder die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) auf die Fondsgesellschaft ist mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam; dann hätte dies zur Folge, dass der Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) insgesamt unwirksam wäre (§ 139 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, NJW 1967, 2155, 2157), mit der weiteren Folge, dass sich der Beklagte ebenfalls nicht hierauf berufen könnte. Denn einen vorbehaltlosen - die Fondsgesellschaft und ihre Gesellschafter gleichermaßen umfassenden - Erlass haben die Parteien der Vereinbarung offenkundig nicht gewollt, und anderes lässt sich auch aus Nr. G 12 der Vereinbarung nicht herleiten.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Verjährung der Klageforderung verneint.

a) Sollte sich der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin mit Abtretung dieses Anspruchs an die Bank im April/Juni 2011 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben, so hätte die Verjährung dieses - in Person der Bank entstandenen - Zahlungsanspruchs gemäß §§ 404, 398 Satz 2 BGB nicht vor der Fälligkeit der Darlehensforderung zu laufen begonnen. Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch durch Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger erfolgt in der Person des Drittgläubigers und ist von der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers zu unterscheiden. Im ersterwähnten Fall richtet sich der Verjährungsbeginn weiterhin nach der Fälligkeit der Forderung, von der zu befreien ist, denn die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger bringt keine Änderung für den Beginn der Verjährung des abgetretenen Anspruchs mit sich (§§ 404, 398 Satz 2 BGB; s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762). Der letzterwähnte Fall ist demgegenüber Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung gewesen (Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, NJW 2018, 1873; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 626/16, BeckRS 2017, 131337 und vom 7. Dezember 2017 III ZR 206/17, BeckRS 2017, 136243). Hier wandelt sich der Befreiungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf Zahlung an sich selbst, um. Dieser Anspruch entsteht mit der Umwandlung und hiermit beginnt auch der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfrist.

b) Ohne Rücksicht auf die Abtretung käme eine Verjährung des Befreiungsanspruchs vorliegend nur dann in Betracht, wenn sich dieser bis zum 31. Dezember 2012 in einen Zahlungsanspruch der Treuhandkommanditistin an sich selbst umgewandelt hätte, weil die Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin (Befreiungsgläubiger) durch den Drittgläubiger (Bank) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden muss. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat darauf abgestellt, dass jedenfalls bis Ende 2012 nicht festgestanden habe, dass und inwieweit die Veräußerung der Fondsimmobilien einen Erlös erbringen werde, der die Inanspruchnahme der Treugeber-Kommanditisten erforderte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 O 689/16 OLG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2018 - 3 U 35/17 -

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Häufigkeit Paragraph
2 398 BGB
2 404 BGB
1 139 BGB
1 129 HGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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