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6 StR 114/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 114/20 BESCHLUSS vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR114.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2019 mit Beschluss vom 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, weil die Sachrüge unbegründet und eine erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erhobene Verfahrensrüge unzulässig waren. Im Hinblick auf die Verfahrensrüge beantragt der Angeklagte nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei allein aufgrund eines Verschuldens seines Verteidigers verspätet angebracht worden. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats vom 28. Juli 2020 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 – 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 9. April 1987 – 3 StR 543/86, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; vom 3. September 1998 – 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41).

Im Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme angeführten Gründen auch deshalb unzulässig, weil die Revision mit der Sachrüge fristgerecht begründet worden ist und kein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge aufgrund einer besonderen Verfahrenslage ausnahmsweise geboten erscheinen könnte.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Hannover, LG, 03.12.2019 - 6433 Js 47003/18 46 KLs 10/19

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