• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 538/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 538/15 BESCHLUSS vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2016 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. Juni 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:270416B4STR538.15.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten J. , das Landgericht habe gegen Art. 6 Abs. 3d EMRK, § 338 Nr. 8 StPO verstoßen, ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer die Angriffsrichtung der Rüge nicht deutlich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636). So bleibt bereits unklar, in welchem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss die unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegen soll. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Gericht habe bei der Ablehnung seines Antrags auf „Erholung eines Sachverständigengutachtens“ § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, genügt sein Vorbringen nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der den Antrag ablehnende Beschluss der Strafkammer vom 27. Mai 2015 nimmt in der Begründung, warum das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist, auf die bereits erfolgte Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten Bezug, aus der sich eine Abweichung zwischen System- und Echtzeit von mehr als zwei Jahren ergeben haben soll. Diese für die Bewertung des beanstandeten Beschlusses bedeutsame Auswertung wird nicht vorgelegt.

Sost-Scheible Bender Franke Quentin Mutzbauer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 538/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 6 EMRK
1 244 StPO
1 338 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 6 EMRK
1 244 StPO
1 338 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 4 StR 538/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 538/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum