7 W (pat) 13/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/15 verbunden mit 7 W (pat) 14/15 7 W (pat) 15/15 7 W (pat) 16/15 7 W (pat) 17/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In den Beschwerdesachen …
betreffend die Verfahrenskostenhilfeverfahren 10 2014 015 460.2, 10 2014 015 461.0, 10 2014 015 462.9, 10 2014 015 483.1, 10 2014 015 485.8 hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Die Verfahren 7 W (pat) 13/15, 7 W (pat) 14/15, 7 W (pat) 15/15, 7 W (pat) 16/15 und 7 W (pat) 17/15 werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führendes Aktenzeichen ist 7 W (pat) 13/15.
2. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe I.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 beantragte Herr A… im Namen sei nes Unternehmens M… e. K. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Verfahrenskostenhilfe für insgesamt fünf neue Patentanmeldungen sowie jeweils die Beiordnung einer Patentanwaltskanzlei. Den Anträgen, die beim DPMA unter den Aktenzeichen 10 2014 015 460.2 (Beschwerdeaktenzeichen 7 W (pat) 13/15), 10 2014 015 461.0 (7 W (pat) 14/15), 10 2014 015 462.9 (7 W (pat) 15/15), 10 2014 015 483.1 (7 W (pat) 16/15) und 10 2014 015 485.8 (7 W (pat) 17/15) geführt werden, war jeweils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, sie enthielten aber keine Angaben zu den beabsichtigten Anmeldungen.
Das DPMA teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 19. November 2014 mit, dass Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden könne, wenn neben der finanziellen Bedürftigkeit auch hinreichende Erfolgsaussichten bestünden. Daher sei es erforderlich, zumindest eine Beschreibung der beabsichtigten Anmeldung sowie eine Erfinderbenennung einzureichen. Ergänzend wurde der Antragsteller seitens des Patentamts per E-Mail vom 21. November 2014 dahingehend informiert, dass vor einer Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfeanträge kurze inhaltliche Erläuterungen der Erfindungen vorliegen müssten. Nach einer Genehmigung der Anträge werde ein Patentanwalt, der von Seiten des DPMA beigeordnet werden könne, die bisher erstellten inhaltlichen Ausarbeitungen zu einer formgerechten Beschreibung einschließlich Patentansprüchen umarbeiten.
Auf nochmalige Aufforderung des DPMA vom 4. Dezember 2014 reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 Erfinderbenennungen ein, wobei er als Erfinder jeweils die „Firma M… e. K.“ benannte. Angaben zu den Erfindungen, die Gegenstand der Neu-Anmeldungen sein sollen, machte er weiterhin nicht.
Durch Beschlüsse der Patentabteilung 51 des DPMA vom 2. Februar 2015 wurden die Anträge schließlich zurückgewiesen, wobei zur Begründung u. a. darauf abgestellt wird, dass keine Beschreibungen der beabsichtigten Anmeldungen eingereicht worden seien.
Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers. Er beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für von ihm beabsichtigte Patenterteilungsverfahren zu gewähren sowie einen Vertreter beizuordnen.
Zur Begründung gibt er an, die gewünschten Beschreibungen könnten nicht vor der Beiordnung eines Patentanwalts erfolgen. Ansonsten sei davon auszugehen, dass Beschreibungen und Ansprüche ohne vorherige fachgerechte Zusammenfassung durch den Anwalt in die Anmeldungen aufgenommen würden.
II.
1. Die Verfahrensverbindung wird gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 147 ZPO angeordnet, weil der Beschwerdeführer in allen Beschwerdeverfahren derselbe ist und weil es sich um tatsächlich wie rechtlich gleichgelagerte Sachverhalte handelt.
2. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Patentamt hat die Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsanträge zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und für die Beiordnung eines Patentanwalts nicht vorliegen. Mangels Angaben zu den Erfindungen ist nicht feststellbar, dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG kann Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren nur gewährt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht und der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Hier fehlt es jedenfalls an der erstgenannten Voraussetzung. Ob hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht, hängt u. a. davon ab, ob die eingereichte bzw. beabsichtigte Anmeldung eine patentfähige Erfindung zum Gegenstand hat (vgl. § 44 Abs. 1 PatG), was notwendigerweise Angaben zur Erfindung voraussetzt.
Da eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anmeldung ohne Kenntnis der Erfindung, die zur Patentierung eingereicht werden soll, nicht möglich ist, kann einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren nicht entsprochen werden, solange der Antragsteller keine Angaben zu der Erfindung macht. Dies gilt ebenso für den Antrag auf Beiordnung eines Vertreters, denn eine Vertreterbeiordnung setzt gemäß § 133 PatG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraus.
Hinsichtlich der Angaben zur Erfindung ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller schon bei Beantragung der Verfahrenskostenhilfe die Anmeldung in der Form und mit dem Umfang vorlegt, in der sie später eingereicht werden soll. Dies ergibt sich daraus, dass Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren schon vor dessen Einleitung beantragt werden kann (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 129 Rn. 22). Der Antragsteller muss die Erfindung jedoch zumindest in einem solchen Umfang darlegen, dass eine Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents möglich ist.
Da der Antragsteller in den vorliegenden Fällen keinerlei Angaben zu den Erfindungen, auf die sich seine Anträge beziehen, gemacht hat, kann ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen, d. h. insbesondere Bedürftigkeit und die Nennung des Erfinders, § 130 Abs. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 PatG. Zur letztgenannten Voraussetzung ist lediglich zu bemerken, dass als Erfinder stets eine natürliche Person, und nicht ein Betrieb, anzugeben ist (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 37 Rn. 13). Die Angabe in den Erfinderbenennungen, die der Antragsteller am 8. Dezember 2014 eingereicht hat („Firma M… e. K.“), ist daher so zu interpretieren, dass Erfinder der Firmeninhaber G… persönlich ist.
Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen.
-63. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 PatG).
Rauch Püschel Schnurr Hu