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I ZB 97/22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 88/22 bis I ZB 101/22 vom

1. März 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:010323BIZB88.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die Anhörungsrügen des Schuldners gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2023 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch werden als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. werden als unzulässig verworfen.

Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die mit Schreiben vom 24. Januar 2023 eingelegten Rechtsbehelfe des Schuldners haben keinen Erfolg.

I. Seine gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2023 erhobenen Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

II. Die Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch sind offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZA 32/22, juris Rn. 3).

2. So liegt der Fall hier. Soweit der Schuldner beanstandet, der Senat sei unter der Leitung von Vorsitzendem Richter Prof. Dr. Koch auf die von ihm erhobenen Einwendungen inhaltlich nicht eingegangen, folgt dies daraus, dass der Senat die Rechtsbeschwerden des Schuldners als unzulässig verworfen hat. Dementsprechend sind die Eingaben des Schuldners - entgegen seinen Rügen durch die Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2023 beschieden worden, die von den beteiligten Richtern unterzeichnet und von denen dem Schuldner auf Veranlassung der Geschäftsstelle Ausfertigungen zugestellt worden sind. Soweit der Schuldner ferner beanstandet, seinen weiteren nicht näher präzisierten Anträgen und Eingaben gegenüber der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch nicht nachgegangen, hat er solche Vorgänge nicht konkretisiert und ist nicht ersichtlich, dass ihre Bearbeitung in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden Richters fiele.

III. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übermittlung der Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2023 ersichtlich sind noch die Zustellung der Beschlüsse gegen Postzustellungsurkunde zu beanstanden wäre, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, die angebliche Befangenheit der Justizangestellten H.

(§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es nicht um die Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson, sondern um ihre persönliche (Un-)Voreingenommenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021

- I ZR 196/15, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 32] mwN).

IV. Die fristgerecht eingelegten und auch ansonsten zulässigen Erinnerungen des Schuldners (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die Zivilprozessordnung gewährt dem Schuldner keinen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in den Verfahren I ZB 88/22 bis I ZB 101/22 rechnen.

Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 15.07.2021 - 1 M 6340/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 12.11.2021 - 44 T 2948/21 -

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