Paragraphen in XI ZR 311/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 280 | BGB |
1 | 311 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
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1 | 280 | BGB |
1 | 311 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 311/22 BESCHLUSS vom 26. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:260923BXIZR311.22.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
8. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467,
475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli
(XI ZR 60/22, AG 2023, 585 Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die H.
GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt, dass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB haften können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April
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- XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8, vom 26. April 2022 - XI ZB 27/20, juris Rn. 23 und vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, juris Rn. 18). Eine mündliche Zusicherung in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn der Berater oder Vermittler anhand des Prospekts lediglich dessen Inhalt im mündlichen Gespräch wiedergibt, wie es der Kläger in dem von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Vortrag dargelegt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein Prospekt auch dann Verwendung, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche verwendet wird (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, juris Rn. 16 mwN). Eine über den Prospektinhalt hinausgehende Aussage über die Anlage hat der Berater nach dem Vorbringen des Klägers gerade nicht getroffen. Dass der Berater oder Vermittler keine "mündliche Zusicherung" im Sinne der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse aaO) gegenüber dem Anleger abgibt, wenn er den Prospektinhalt anhand des dem Anleger übergebenen Prospekts mündlich wiederholt, ergibt sich aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (aaO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2022 - 334 O 11/21 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2022 - 6 U 38/22 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 280 | BGB |
1 | 311 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
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1 | 280 | BGB |
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