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5 StR 437/13

StR 437/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten L. , D.

und B.

sind jedenfalls mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. August 2013 – 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 – 1 StR 237/13 Rn. 8 f.).

2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Angeklagten D.

eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH,

Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81,

BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen („Rechtsfolgenlösung“) zugebilligt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tatbezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts- und schuldmindernder Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 – 5 StR 434/94,

BGHSt 41, 72, 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.

Basdorf Sander Schneider Dölp König

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1 46 StGB
1 243 StPO
1 337 StPO
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