Paragraphen in 1 StR 329/24
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 329/24 BESCHLUSS vom 12. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR329.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2024 beschlossen:
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe:
Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 17. Oktober 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit gegenstandslos. Denn der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 18. September 2024 das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 2024 weitgehend verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) und dieser Senatsbeschluss war mit allen Unterschriften am 15. Oktober 2024 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Senatsbeschluss ist unabänderlich, weil er die Rechtskraft des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2 mwN).
Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Kassel, 06.03.2024 - 2 KLs 5603 Js 19347/20
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