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3 StR 393/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 393/18 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR393.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Oktober 2018 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach Beschränkung (§ 154a StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen und den zugehörigen beweiswürdigenden Erwägungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der Körperverletzung zu Lasten der Zeugin B.

(§ 223 Abs. 1 StGB) einem Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entsprechend) unterlag.

Dies hat Anlass zur Verfahrensbeschränkung (§ 154a StPO) gegeben, was die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe nach sich zieht.

2. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Körperverletzung auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt hätte. Es hat ersichtlich den Umständen für die deutlich gewichtigere gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) das ausschlaggebende Gewicht beigemessen. Dass das Landgericht zudem straferschwerend berücksichtigt hat,

dass der Angeklagte mit der Zeugin B.

eine zweite Person verletzte,

führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn dieser Umstand bleibt eine verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Berg Spaniol Leplow Tiemann

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