Paragraphen in XI ZR 307/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 43 | GKG |
1 | 4 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 307/21 BESCHLUSS vom 5. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:050421BXIZR307.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 16.000 €
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 1. Der Wert der von der Klägerin mit der Revision erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beträgt aufgrund der angekündigten Antragsänderung 6.391,90 € (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19, juris und vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris). 3 2. Die begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des finanzierten Pkw in Verzug befunden habe, und der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten betreffen auch nach Umstellung der Klageanträge Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und sind daher für die Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4 und 6, vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris, vom 23. März 2021 - XI ZR 505/20, juris und vom 15. Februar 2022 - XI ZR 94/21, juris Rn. 3).
3. Der angekündigte Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegen die Klägerin zugestanden haben, begründet im vorliegenden Fall eine Beschwer der Klägerin in Höhe von 9.132,98 €.
a) Soweit die Klägerin mit dieser Feststellung erreichen will, dass die Beklagte die bis Mitte 2021 gezahlten Raten erstattet, sind zusätzlich zu dem Zahlungsantrag nur die Raten von März bis Juni 2021 (4 x 527,90 € = 2.111,60 €) zu berücksichtigen, da nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung die von Januar 2019 bis Februar 2021 gezahlten Raten bereits von dem bezifferten Zahlungsantrag umfasst sind.
b) Soweit der angekündigte Feststellungsantrag aufgrund seiner Formulierung überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass infolge der Veräußerung des finanzierten Pkw die Feststellung der Erledigung der in den Vorinstanzen gestellten Klageanträge begehrt wird, und auf dieser Grundlage die Grundsätze über die Bewertung einer einseitigen Teilerledigungserklärung anzuwenden wären, ergäbe sich daraus lediglich eine weitere Beschwer in Höhe von 7.021,38 €.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris und vom 15. Februar 2022 - XI ZR 94/21, juris Rn. 5 mwN).
Auf der Grundlage des von den Vorinstanzen jeweils festgesetzten Streitwerts ergibt sich hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten - selbst wenn man keine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vornimmt - für die erste Instanz (auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage) eine Kostendifferenz in Höhe von 3.772,70 € und für die zweite Instanz (auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage) eine Differenz von 3.248,68 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.12.2020 - 28 O 10177/19 OLG München, Entscheidung vom 08.04.2021 - 17 U 420/21 -
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