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VII ZB 11/12

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 11/12 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO § 98, § 101 Abs. 1, § 485 Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 5.739,50 €

Gründe: I.

Die Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens gewesen, dem der Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist.

Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich der Rechtsbeschwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte am 27. November 2009 durch Prozessvergleich beendet. Nach dem Inhalt des Vergleichs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen Beweisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu tragen. Der Rechtsbeschwerdegegner ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt.

Auf das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners vom 5. September 2011 hat das Landgericht die Klägerin verpflichtet, auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zu 25 % zu tragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs die durch die Nebenintervention in dem selbständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25 % zu tragen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bestehe auch dann, wenn dieser lediglich im selbständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilweise) obsiegenden Partei beigetreten sei.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer Hauptsacheentscheidung fehlt (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - VIII ZB 17/12, BeckRS 2013, 18172 Rn. 6 m.w.N.).

Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners auf Erlass eines Kostenbeschlusses gerechtfertigt ist.

Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsbeschwerdegegners bejaht hat, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka Kartzke Safari Chabestari Jurgeleit Eick Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.10.2011 - 7 O 174/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2012 - 16 W 52/11 -

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