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6 StR 213/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 213/22 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2022 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Pkw Audi RS 3 eingezogen worden ist,

b) im Fall II.8 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die revisionsrechtliche Nachprüfung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; der Strafausspruch bedarf der Ergänzung.

Die Strafkammer hat es im Fall II.8 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

2. Die auf § 73 StGB gestützte Entscheidung über die Einziehung des Pkw Audi RS 3 hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat die Einziehung des von dem Angeklagten am 8. Juni 2020 zu einem Kaufpreis von 47.000 Euro erworbenen Fahrzeugs angeordnet. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte in der Zeit von 2018 bis April 2020 lediglich Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe und mangels anderweitiger Einkünfte das Fahrzeug nur mit Erlösen aus „dem Betäubungsmittelgeschäft“ in bar habe entrichten können.

b) Bei der Einziehung des Fahrzeugs (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB) hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte die Barmittel lediglich aus dem Verkauf der ab März 2020 angebauten Pflanzen (Fall II.1) erlangt haben konnte. Denn an weiteren Taten mit Veräußerung des angebauten Marihuanas war der Angeklagte nicht beteiligt. Nach den Feststellungen erbrachte der Anbau, der sich zudem bis Anfang Juli 2020 erstreckte, nur eine rauchbare Menge von insgesamt 3.825 Gramm. Da hiervon 951 Gramm sichergestellt wurden, konnte lediglich eine Menge von 2.874 Gramm gewinnbringend verkauft worden sein. Ungeachtet des Umstands, dass der Erlös dem Angeklagten nicht allein zugestanden haben dürfte, sondern eine – allerdings nicht festgestellte – Aufteilung unter den drei Tatbeteiligten nahelag, wäre ein Erlös in Höhe von 47.000 Euro nur mit einem Grammpreis von 16,35 Euro möglich gewesen, ein mit Blick auf den durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 Prozent außergewöhnlicher Marktwert. Zur Höhe des möglichen Verkaufserlöses fehlt es indessen ebenfalls an Feststellungen.

3. Über die Einziehung des Fahrzeugs muss daher erneut verhandelt und entschieden werden.

Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 07.12.2021 - 8 KLs (661 Js 6360/20)

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