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BLw 3/12

BUNDESGERICHTSHOF BLw 3/12 BESCHLUSS vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.488 €.

Gründe:

I. 1 Der Beteiligte zu 1 beantragt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses über die in dem Eingang dieses Beschlusses genannte Besitzung, deren Eigentümer sein am 19. Dezember 2007 verstorbener Vater war und die er - zusammen mit anderen Flächen - gepachtet hat. Die übrigen Beteiligten sind seine Geschwister. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter.

II.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

a) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ist das Beschwerdegericht nicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

22. Dezember 2011 (10 W 27/11, RdL 2012, 99) abgewichen. Es stützt seine Entscheidung darauf, dass bereits vor dem Tod des Vaters die landwirtschaftliche Betriebseinheit endgültig aufgelöst war und nicht mehr vorhanden ist, es sich somit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen schützenswerten Hof gehandelt habe. Demgegenüber liegt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg der Fall zugrunde, dass ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden war. Davon ausgehend hat das Gericht den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Rechtssatz aufgestellt, dass ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs dann nicht in Betracht kommt, wenn ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb - unabhängig von dem konkreten Umfang und der konkreten Größe und selbst im bescheidenen Umfang - vorhanden ist. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass der von ihm entschiedene Sachverhalt nicht mit der - nach Ansicht des Beschwerdegerichts hier gegebenen - Fallgestaltung verwechselt werden darf, dass eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr vorliegt und deshalb ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs in Betracht kommt (RdL 2012, 99, 100). Dieser Verwechselung ist der Beteiligte zu 1 jedoch erlegen.

b) Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 2011 (10 W 123/10, juris) abgewichen. Auch dieses Gericht hat seine Ansicht, dass sich ein Hof nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung vererbt, auf den Fall beschränkt, dass beim Erbfall ein aktiver Betrieb bestand (Rn. 59, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Beschwerdegericht für den von ihm entschiedenen Fall jedoch verneint.

3. Ob die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang.

III. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 107 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 19 Abs. 4 KostO.

Stresemann Lemke Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 13.03.2012 - 3 Lw 42/08 OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2012 - 7 W 35/12 (L) - Czub

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