Paragraphen in 2 StR 397/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 224 | StGB |
| 1 | 213 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 353 | StPO |
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| 1 | 213 | StGB |
| 2 | 224 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 397/25 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR397.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 29. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt im Schuld- und im Adhäsionsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift verneint. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falls regelmäßig geboten ist, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2023 – 6 StR 325/23, NStZ-RR 2023, 313, und vom 21. November 2024 – 2 StR 503/24, Rn. 15, jeweils mwN). Zu einer solchen Prüfung bestand Anlass, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt und rechtsfehlerfrei belegt hat, dass der Angeklagte die Tat „ausschließlich aus Ärger über die vorangegangene Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger und dessen Provokationen und Beleidigungen“ beging.
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falls auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
Menges Lutz Zeng Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Bonn, 21.02.2025 - 50 KLs 14/24 - 920 Js 461/24
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 224 | StGB |
| 1 | 213 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 353 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 213 | StGB |
| 2 | 224 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 353 | StPO |
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