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5 StR 377/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 377/25 BESCHLUSS vom 20. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:200825B5STR377.25.0

2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. April 2025 wird a) der Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt ist,

b) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 Euro abgesehen; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.088.350 Euro angeordnet. Der Senat hat den Strafausspruch dahin klargestellt,

3 dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist. Von der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 25.000 Euro hat er nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 09.04.2025 - 5 KLs 104 Js 12475/21

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