Paragraphen in 5 StR 358/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 358/19 BESCHLUSS vom 26. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 190.258,40 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler ECLI:DE:BGH:2019:260919B5STR358.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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