Paragraphen in VI ZR 194/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 91 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
3 | 91 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 194/17 BESCHLUSS vom 9. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR194.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 1.299,52 €
Gründe:
Der durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im Erledigungsinteresse der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Klageforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 2 mwN).
Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 3 mwN).
Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 C 3021/16 LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2017 - 42 S 9/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 91 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
3 | 91 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen