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4 StR 225/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 225/16 BESCHLUSS vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:040816B4STR225.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2015 – nach Beschränkung der Rechtsfolgen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO – mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2016 erhobene Anhörungsrüge.

Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats im Beschlusswege erging und der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 33/16).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15).

Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Quentin

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