Paragraphen in XI ZR 385/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 385/16 BESCHLUSS vom 24. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240418BXIZR385.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2016 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 20. Februar 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 9. und 24. April 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass der Kläger nichts aus dem Umstand ableiten kann, dass er aus der Beteiligung steuerliche Nachteile erleiden mag, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. Februar 2018 näher ausgeführt und begründet (vgl. dort Rn. 9).
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 22.12.2015 - 4 O 91/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2016 - 6 U 17/16 -
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