Paragraphen in I ZB 28/15
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2 | 66 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 28/15 BESCHLUSS vom 25. Juni 2015 in dem Kostenansatzverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.764 €
Gründe: 1 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. 2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom
14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils veröffentlicht bei juris).
Büscher Schwonke Schaffert Feddersen Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 06.03.2015 - 2 W 63/15 - Löffler
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