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6 StR 430/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 430/23 BESCHLUSS vom 1. November 2023 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR430.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2023 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2023 wird verworfen; es wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (Fall 2 der Urteilsgründe) und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit „versuchter sexueller Nötigung“ (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte in diesem Fall versuchte, den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu verwirklichen. Die Tat ist insoweit indes als „versuchter sexueller Übergriff“ zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 307; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 136/21, Rn. 7). Die Bezeichnung als „versuchte sexuelle Nötigung“ im Urteilstenor beruht offenbar auf einem Versehen, denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Tat als „versuchten sexuellen Übergriff“ gewertet hat (UA S. 12).

Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Rostock, 26.05.2023 - 12 KLs 172/22 jug (1)

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