Paragraphen in 5 StR 750/24
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BUNDESGERICHTSHOF StR 750/24 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR750.24.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 17.09.2024 - 5 KLs 816 Js 26442/23 (11/23)
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