Paragraphen in 6 StR 473/21
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 473/21 BESCHLUSS vom 2. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2021:021121B6STR473.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Mai 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit der Angeklagte gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten K. haftet, nur in Höhe von 62.751,35 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 147 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Rahmen der Strafzumessung hält allein der Ausspruch über die Strafen in den Fällen 17 und 18 revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten verhängt, obwohl es für Taten, die – wie die Fälle 17 und 18 – vor dem 22. November 2019 begangen worden sind und zu einem Vermögensschaden bis 500 Euro geführt haben, eine Strafe von vier Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen hat. Der Senat setzt daher gemäß der tatgerichtlichen Staffelung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten fest.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird durch diese Herabsetzung nicht berührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und der Höhe der in den übrigen Fällen verhängten Freiheitsstrafen aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Einziehungsbetrag ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil die Strafkammer den Wert des Vorteils, den der Angeklagte aus Fall 105 erlangt hat, doppelt in Ansatz gebracht hat.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Coburg, 12.05.2021 - 1 KLs 102 Js 9706/19
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