Paragraphen in 1 StR 532/24
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3 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 532/24 BESCHLUSS vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR532.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von 66.356 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.256 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Wie das Landgericht bei Begründung der Einziehungsanordnung offengelegt hat, ist ihm bei Verkündung der Urteilsformel bei Addition der Einzelbeträge ein Rechenfehler unterlaufen. Dies ist durch den Senat zu korrigieren.
Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 01.08.2024 - 3 KLs 386 Js 123824/21
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3 | 349 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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