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XI ZR 613/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 613/17 BESCHLUSS vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZR613.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. September 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 11.547,43 €

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage die Zinsund Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).

Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines - wie hier - vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

Aus dem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 f.) ergibt sich nichts anderes (aA Lechner, WM 2017, 737, 744; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 19 W 2119/16, juris Rn. 15 ff.), denn auch dieser Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die dortigen Kläger die Feststellung begehrt hatten, ihren Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" zu haben. Der daneben von ihnen begehrten negativen Feststellung, der dortigen Beklagten nicht mehr als einen von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo zu schulden, hat der Senat keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert beigemessen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, aaO Rn. 3, 5). Einen Leistungsantrag hatten die dortigen Kläger hingegen nicht gestellt.

Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier hat der Kläger zwar in beiden Vorinstanzen den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Erklärung des Klägers wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. In beiden Vorinstanzen hat der Kläger diesen Feststellungsantrag jedoch nicht gestellt (§ 137 Abs. 1 ZPO), sondern sein Klagebegehren jeweils vor der mündlichen Verhandlung in ein Zahlungsbegehren in Höhe des von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldos nebst Zinsen geändert. Nur über diesen Leistungsantrag ist in den Vorinstanzen jeweils entschieden worden, so dass der Kläger durch dessen Abweisung seitens des Berufungsgerichts auch nur in dessen Höhe im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO beschwert ist.

Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2016 - 8 O 863/16 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.09.2017 - 8 U 7/17 -

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