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26 W (pat) 501/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 501/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 044 109.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Anmeldung der Wortmarke „Quadratisch. Praktisch. Leicht.“ für Dreibeinliegen der Klasse 20 wurde von der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts nach Beanstandung vom 17. September 2012 mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Anmelder mit Rechtsmittelbelehrung durch Einschreiben vom 24. Oktober 2012 am 27. Oktober 2012 zugestellt.

Der Anmelder hat gegen den Beschluss mit am 23. November 2012 eingegangenem Schreiben vom 20. November 2012 Beschwerde eingelegt. Mit am 7. Februar 2013 per Zustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 6. Februar 2013 hat die Rechtspflegerin des Senats dem Anmelder mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei, so dass festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingereicht gilt. Der Anmelder hat daraufhin mitgeteilt, er kenne die Gebührenpflicht nicht. Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat die Rechtspflegerin festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gelte und ausgeführt:

„Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Februar 2013 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 27. Oktober 2012 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist folgende Erklärung abgegeben: Das Bundespatentgericht habe die Beschwerde direkt vom DPMA erhalten. Dass eine tarifmäßige Gebühr zu zahlen ist, sei ihm nicht bekannt und er bitte um schriftliche Mitteilung der Gebühr.

Laut Akte des DPMA wurde der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung am 24. Oktober 2012 an den Beschwerdeführer abgesandt. In dieser Rechtsmittelbelehrung sind alle erforderlichen Informationen zur Beschwerdegebühr beinhaltet.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt.“

Die Beschwerdegebühr wurde nicht gezahlt.

II.

Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet, da im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG zu Recht festgestellt worden ist, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim DPMA einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die Beschwerdegebühr von 200 EUR zu zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300). Diese Frist hat der Erinnerungsführer unstreitig nicht gewahrt.

Der angefochtene Beschluss des DPMA vom 22. Oktober 2012 ist dem Anmelder und Beschwerdeführer am 27. Oktober 2012 unstreitig mit der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist begann deshalb am 28. Oktober 2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 27. November 2012. Die behauptete Unkenntnis des Anmelders von der Zahlung einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist ist nicht zuletzt angesichts der Rechtsmittelbelehrung, die diesen Umstand ausdrücklich erwähnt, nicht geeignet, für den Beschwerdeführer Günstiges zu begründen.

Die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist unzweifelhaft versäumt, so dass die auf § 6 Abs. 2 PatKostG gestützte Entscheidung der Rechtspflegerin vom 5. März 2013, auf deren o. g. Gründe verwiesen wird, nach wie vor zutreffend und die Erinnerung mithin zurückzuweisen ist.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb

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