Paragraphen in 2 StR 549/15
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 549/15 URTEIL vom 19. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2016:191016U2STR549.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für den Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Entscheidung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat die angegriffene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht bei rechtskräftigem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des angefochtenen Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Strafrahmenwahl als auch für die konkrete Strafbemessung. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. Dezember 2015 im Einzelnen dargelegten Gründen als nicht durchgreifend. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
Das Landgericht hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich - wie hier - ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich seine strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten Gegenstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit geständig ist. Anders als die Revision meint, hat die Strafkammer mit ihrer Erwägung, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, nicht - was unzulässig wäre - berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat,
die sich im Anschluss an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroffenen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Rechtsfehler auf.
Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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