Paragraphen in 2 BvR 2883/10
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1 | 257 | StPO |
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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2883/10 vom 5.12.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121205_2bvr288310.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2883/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S…,
des Herrn G…
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Rudolf-Ditzen-Weg 12, 13156 Berlin -
1.
unmittelbar gegen a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 -,
b)
das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63 Js 20750/08 -,
2.
mittelbar gegen
§ 257c StPO hier:
Wiederholung der einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulff
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1 | 257 | StPO |
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