Paragraphen in 2 StR 122/25
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2 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 122/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR122.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil ent2 haltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Menges Schmidt Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 08.11.2024 - 102 KLs 9/24 251 Js 268/23 971 Js 407/24
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