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5 StR 508/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 508/23 BESCHLUSS vom 13. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR508.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2023 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Anordnung betreffend eine goldene sowie eine silber/grüne „Rolex Armbanduhr“ entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.

Die nach § 73a StGB angeordnete Einziehung der beiden Armbanduhren hat keinen Bestand. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, „bei denen es sich möglicherweise um Imitate handelte“, durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des Surrogats sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 24.02.2023 - 14 KLs 315 Js 19417/21

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