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6 Ni 30/16

BUNDESPATENTGERICHT Ni 30/16 (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 24. Januar 2018

…

In der Patentnichtigkeitssache …

ECLI:DE:BPatG:2018:240118U6Ni30.16.0 betreffend das deutsche Patent 197 35 835 hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des Patents DE 197 35 835 (Streitpatent), das aufgrund der Anmeldung vom 12. August 1997 nach Zurückweisung durch das Deutsche Patent- und Markenamt im Beschwerdeverfahren mit Beschluss des 23. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. März 2004 erteilt worden war. Das Streitpatent, dessen Erteilung am 30. Dezember 2004 veröffentlicht worden war, ist zum 12. August 2017 durch Zeitablauf erloschen. Es trug die Bezeichnung „Elektrische Klemme“ und umfasste in der vom Bundespatentgericht erteilten Fassung 4 Ansprüche, nämlich einen unabhängigen Patentanspruch 1 sowie die auf ihn unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4. Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 17. Februar 2016 greift die Klägerin, welche von der Beklagten aus dem Streitpatent vor dem Landgericht Mannheim (Az. 7 O 217/15) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, die Patentansprüche in vollem Umfang an.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Elektrische Klemme für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Leiters (= LeiterkIemmanschluß) − mit einem Kontaktrahmen, der aus einem flachen Metallmaterial (= Flachmaterial) ausgestanzt und in Art eines Tunnels mit einem Tunneleingang (14) und einem Tunnelausgang (15) sowie zwei Tunnelseitenwänden (11, 12) geformt ist, in den der elektrische Leiter (18) über den Tunneleingang in Richtung der Tunnellängsachse einsteckbar ist, − wobei zur Bildung eines LeiterkIemmanschlusses im Tunneleingang aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände jeweils eine Blattfeder (16, 17) in Art einer Zunge freigestanzt (ausgestanzt) ist und aus der Ebene des Flachmaterials herausgebogen ist derart, daß das reie Ende der Blattfeder eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bildet, dadurch gekennzeichnet, − daß die Tunneldecke (13) oberhalb der Blattfedern (16, 17) des unter der Tunneldecke angeordneten LeiterkIemmanschlusses eine Deckenöffnung (20) aufweist, durch die ein Drücker (22) von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den LeiterkIemmanschluß durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent mangels Patentfähigkeit von Anfang an nicht schutzfähig war. Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

HLNKA6 HLNKA7 HLNKA8 JP S59-118273 U DE 1 902 066 U JP S60-107576 U HLNKA9 US 4 299 436 A HLNKA10 JP S51-7452 U HLNKA11 US 3 363 224 A HLNKA15 DD 296 788 A5 HLNKA17 DE 27 17 402 A1 Zu den japanischen Druckschriften hat die Klägerin jeweils unbeglaubigte Übersetzungen ins Deutsche eingereicht. Zu der Druckschrift JP S59-118273 U (HLNKA6) hat die Beklagte zusätzlich eine weitere Übersetzung überreicht.

Im Erteilungsverfahren sind neben den Druckschriften HLNKA 9 und HLNKA 11 außerdem auch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 FR 2 094 422 A5 D4 DE 77 20 504 U1 D5 DE 39 38 608 C2 Die Klägerin beantragt,

das Patent 197 35 835 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das angegriffene Patent im Umfang des Hilfsantrags vom 06.12.2016 verteidigt wird.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.

Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags der Klägerin wird auf die Akte verwiesen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. Oktober 2017 zukommen lassen, wegen dessen Wortlauts ebenfalls auf die Akte verwiesen wird.

Entscheidungsgründe A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist infolge des Ablaufs der Schutzdauer des Patents das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen, nachdem die Beklagte sie weiterhin für die Vergangenheit wegen einer angeblichen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch nimmt. Da das Streitpatent nur einen einzigen unabhängigen Patentanspruch hatte, der Grundlage der Verletzungsklage ist, ist damit auch das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche gegeben (vgl. BGH GRUR 2005, 749 – Aufzeichnungsträger).

Die zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn der mit ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG besteht entgegen der Auffassung der Klägerin schon gegenüber der erteilten Fassung nicht, so dass die Klage abzuweisen ist, ohne dass es einer Entscheidung über den von der Beklagten gestellten Hilfsantrag bedarf.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Gemäß Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absatz 0001) seien elektrische Klemmen für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters bereits bekannt, die einen Kontaktrahmen aufwiesen, der aus einem flachen Metallmaterial ausgestanzt und in Art eines Tunnels mit einem Tunneleingang und einem Tunnelausgang sowie zwei Tunnelseitenwänden geformt seien, wobei der elektrische Leiter über den Tunneleingang in Richtung der Tunnellängsachse einsteckbar sei und zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses im Tunneleingang aus dem flachen Metallmaterial der Tunnelseitenwände jeweils eine Blattfeder in Art einer Zunge freigestanzt und aus der Ebene des Flachmaterials herausgebogen sei, derart, dass die freien Ende der Blattfeder jeweils eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bilden.

Davon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, diese Tunnelklemmen so weiterzuentwickeln, daß sie für elektrische Leiter aller Art verwendbar sind und auch das Lösen eines elektrischen Leiters möglich sei, ohne dabei durch übermäßige Zugkräfte auf den Leiter den Leiterklemmanschluss und/oder die Befestigungsverbindungen der Tunnelklemmen z. B. an einem elektrischen Gerät oder an einem Kabelende zu belasten (Streitpatentschrift, Absatz 0009).

Diese Aufgabe soll mit der elektrischen Klemme gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden, die mit den in den Patentansprüchen 2 bis 4 genannten Merkmalen weiterentwickelt wird und in Anlehnung an eine Gliederung der Klägerin wie folgt gegliedert werden kann:

1.1a b Elektrische Klemme für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (= LeiterkIemmanschluss)

1.2 mit einem Kontaktrahmen, der aus einem flachen Metallmaterial (= Flachmaterial) ausgestanzt

1.3 a b c und in Art eines Tunnels mit einem Tunneleingang (14) und einem Tunnelausgang (15) sowie zwei Tunnelseitenwänden (11, 12) geformt ist,

1.4 a b in den der elektrische Leiter (18) über den Tunneleingang in Richtung der Tunnellängsachse einsteckbar ist,

1.5 a b c d e wobei zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses im Tunneleingang aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände jeweils eine Blattfeder (16, 17) in Art einer Zunge freigestanzt (ausgestanzt) ist und aus der Ebene des Flachmaterials herausgebogen ist derart, dass das freie Ende der Blattfeder eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bildet,

dadurch gekennzeichnet,

1.6a b c d e dass die Tunneldecke (13) oberhalb der Blattfedern (16, 17) des unter der Tunneldecke angeordneten Leiterklemmanschlusses eine Deckenöffnung (20) aufweist, durch die ein Drücker (22) von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Leiterklemmanschluss durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen.

2. Der zuständige Fachmann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik, der die Aufgabe hat, elektrische Klemmverbinder sowie deren Herstellung zu optimieren, versteht die Begriffe des Patentanspruchs wie folgt:

2.1 Unter dem elektrischen Leiter (Merkmal 1.1b) versteht der Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang des Streitpatents die elektrisch leitenden Teile einer Kabelader (vgl. Absatz 0006), nicht dagegen elektrisch leitende Steckverbinderstifte, die in der Beschreibungseinleitung als bekannt erwähnt sind (Absatz 0004).

2.2 Die Klammerausdrücke in den Merkmalen 1.1 sowie 1.2 des Patentanspruchs 1 versteht der Fachmann als Synonyme zu den vorangestellten Begriffen, jedenfalls werden sie im weiteren Wortlaut als solche verwendet.

Anders liegt der Sachverhalt bei der Begriffspaarung „freigestanzt“ = „ausgestanzt“ im Merkmal 1.5c: Ausstanzen bedeutet, dass das Ausgangsmaterial im Ergebnis ein Loch hat. Freistanzen bedeutet dagegen, dass in das Ausgangsmaterial zwar ein Schnitt gemacht wird, dass es sich aber immer noch um ein einziges zusammenhängendes Teil handelt. Im Zusammenhang mit der Angabe „in Art einer Zunge“ liest der Fachmann mit, dass der freistanzende Schnitt im Wesentlichen Uförmig verläuft (wobei ein „U“ an seinem unteren Ende rund oder eckig geschrieben sein kann, oben aber stets offen ist), derart, dass die „Zunge“ noch an ihrer Wurzel mit dem Ausgangsmaterial verbunden ist, aber in dem Bereich, in dem sie mit dem Ausgangsmaterial nicht verbunden ist, gegenüber der Ebene des Ausgangsmaterials gebogen werden kann.

2.3 Das „freie Ende der Blattfeder“ (Merkmal 1.5e) kann dem vorstehenden Verständnis folgend nur die „Zungenspitze“ sein, sei diese eckig oder abgerundet. Ein Knick oder eine Abkantung an einer beliebigen Stelle der „Zunge“ fällt nicht unter diese Angabe.

2.4 Die Benennung eines Tunnels mit einem Tunneleingang (Merkmal 1.3a), einem Tunnelausgang (Merkmal 1.3b) sowie zwei Tunnelseiten (Merkmal 1.3c) bedeutet angesichts der Gesamtoffenbarung des Streitpatents entgegen der landläufigen Vorstellung von einem Tunnel nicht, dass das Metallmaterial vollständig oder zumindest in diesen genannten Bereichen einen eingesteckten Leiter in zumindest drei Raumrichtungen ununterbrochen begrenzt. Dennoch verbindet der Fachmann im Zusammenhang des Streitpatents mit dem Begriff Tunnel eine Öffnung, die verglichen mit seiner Höhe und Breite eine erhebliche Erstreckung in Längsrichtung hat.

Gegen ununterbrochene Begrenzungswände spricht insbesondere die Benennung einer Öffnung im Bereich der Tunneldecke oberhalb der Blattfedern (Merkmal 1.6b), die zum Einführen des Drückers erforderlich ist. Dazu kommt, dass die Blattfedern im Tunneleingang (Merkmal 1.5a) freigestanzt sind (Merkmal 1.5c).

Andererseits schließt der Fachmann aus der Angabe, dass auch ein Tunnelausgang vorhanden ist (Merkmal 1.3b), dass auf den Bereich, in dem die Tunneldecke eine Öffnung gemäß Merkmal 1.6c aufweist, ein Bereich ohne eine solche Öffnung folgt. Auch sämtliche zeichnerisch wiedergegebenen Ausführungsbeispiele geben keinen Anlass, die Angabe Tunnelausgang anders auszulegen.

Damit zusammenhängend umfasst die Angabe, wonach jeweils eine Blattfeder aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände freigestanzt ist (Merkmale 1.5b und 1.5c), zwar auch die Variante, dass die Seitenwände einen Stanzschnitt aufweisen, der sich jeweils über die gesamte Höhe der Seitenwände erstreckt, jedoch verbindet der Fachmann mit der Existenz eines Tunnelausgangs, dass sich die Seitenwände jenseits des Stanzschnittes fortsetzen. Auch insoweit geben die zeichnerischen Darstellungen keinen Anlass zu einer anderen Auslegung.

2.5 Aus dem unmittelbaren Wortsinn der Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 folgt zwar, dass der Tunnel im Bereich des Tunneleingangs nach oben offen ist, da zum einen die Blattfedern im Tunneleingang angeordnet sein sollen (Merkmal 1.5a) und zum anderen die Tunneldecke oberhalb der Blattfedern eine Deckenöffnung aufweist (Merkmale 1.6a, b, c).

Davon abweichend ist in keiner Figur - weder der ursprünglichen Unterlagen noch der Patentschrift - eine Ausführungsform gezeigt, bei der die Blattfedern im Tunneleingang angeordnet wären. Vielmehr sind die Blattfedern in einem an den Tunneleingang angrenzenden Bereich aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände freigestanzt. Daher versteht der Fachmann das Merkmal 1.5a wie folgt:

1.5a in einem an den Tunneleingang in Leitereinführrichtung angrenzenden Bereich.

2.6 Der Tunnelausgang (Merkmal 1.3b) kann zwar symmetrisch zum Tunneleingang ausgebildet sein, der Patentanspruch 1 ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Eine derartige symmetrische Ausgestaltung ist erst durch den Patentanspruch 4 beansprucht und darf deshalb nicht einschränkend beim Patentanspruch 1 mitgelesen werden. Vielmehr kann der Tunnelausgang auch andere Ausgestaltungen zur Kontaktierung mit einem Draht oder einem Steckverbinder haben (siehe Absätze 0032 und 0033 sowie die Figuren 8 und 9). Da nicht vorgesehen ist, einen elektrischen Leiter soweit durch den Tunnel zu schieben, dass er am Ende des Tunnels wieder austreten würde, kommt der Bezeichnung „Tunnelausgang“ keine weitergehende Bedeutung zu, als dass es sich, bezogen auf die Tunnellängsachse, um den an die Deckenöffnung anschließenden Bereich ohne Deckenöffnung handelt, der dem Tunneleingang gegenüberliegt.

Die Angabe „Tunneldecke“ (Merkmal 1.6a), also die Decke des Tunnels, könnte zwar dem Wortsinn nach so verstanden werden, dass diese Seite räumlich oben angeordnet sein soll. Aufgrund der Gesamtoffenbarung legt der Fachmann dem entsprechenden Sachverhalt eher die Bedeutung zu, dass es sich um die Wand handelt, die die beiden Tunnelwände miteinander verbindet und die zur Betätigung des Drückers zugänglich ist.

2.7 Gemäß der geltenden Formulierung des Merkmals 1.6 muss der Drücker nicht Teil der Klemme sein, vielmehr könnte es sich um ein separates Werkzeug,

beispielsweise einen Schraubendreher handeln, wobei der Fachmann den Angaben „Drücker“, „eingedrückt werden“ sowie „Auseinanderdrücken“ die Bedeutung entnimmt, dass es sich um lineare Bewegungen handelt und nicht etwa um rotierende.

Jedoch muss die Klemme, insbesondere die beiden Blattfedern, derart ausgestaltet sein, dass für den Fachmann erkennbar ist, dass das Öffnen mit einem Drücker möglich und gewollt ist.

II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit

1. Das Streitpatent gilt entgegen der Ansicht der Klägerin als neu i. S. d. § 3 PatG gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik:

1.1 Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber der aus der Druckschrift DE 27 17 402 A1 [HLNKA17] bekannten Klemme nicht neu.

Selbst wenn der Senat der Argumentation der Klägerin folgend das Zwischenprodukt, das in Fig. 2 der Druckschrift HLNKA17 dargestellt ist, als elektrische Klemme im Sinne des Streitpatents ansehen würde, ergäbe sich doch nicht ein Gegenstand, der alle im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmale aufweist. Vielmehr weist das in Figur 2 der Druckschrift HLNKA17 dargestellte Kontaktteil hinsichtlich der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale nicht über Folgendes hinaus: Eine

1.1a b Elektrische Klemme für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters 16

1.2 mit einem Kontaktrahmen 1, der aus einem flachen Metallmaterial ausgestanzt (Seite 7, Absatz 2, Zeilen 1-3, wobei schon zugunsten der Klägerin unterstellt ist, dass der Fachmann bei der Angabe „aus einem Messingblech gefertigt“, mitliest, dass mit dem Begriff „fertigen“ „stanzen“ gemeint ist.)

1.3 a c und in der Art eines Tunnels (Seite 7, Absatz 2, Zeilen 4-6; Seite 8, Absatz 3, Zeilen 8-9) mit einem Tunneleingang 2 sowie zwei Tunnelseitenwänden 2 geformt ist (Seite 7, Absatz 2, Zeilen 4-6),

1.4 a b in den der elektrische Leiter 16 über den Tunneleingang in Richtung der Tunnellängsachse einsteckbar ist (vgl. Figur 3),

1.5 a b c d e wobei zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses (Seite 7, Absatz 2, Zeilen 22-27) im Tunneleingang (zu verstehen als „in einem an den Tunneleingang in Leitereinführrichtung angrenzenden Bereich“) aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände 2 jeweils eine Blattfeder 7 in Art einer Zunge freigestanzt ist (siehe Figur 2) und aus der Ebene des Flachmaterials herausgebogen ist (Seite 7, Absatz 2, Zeilen 24-25) derart, dass das freie Ende der Blattfeder eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bildet (siehe Figur 3).

Da zumindest bei dem in Figur 2 der Druckschrift HLNKA17 dargestellten Kontaktteil kein Tunnelausgang (Merkmal 1.3b) vorhanden ist, sondern in der Betrachtungsweise der Klägerin der Tunneleingang in einen in Tunnellängsrichtung unbegrenzten oben offenen Bereich übergeht, ist in der Figur 2 der Druckschrift HLNKA17 auch keine Deckenöffnung (Merkmal 1.6c) im Sinne des Streitpatents vorhanden, da eine solche, wie einleitend unter Gliederungspunkt 2.4 ausgeführt, erst durch einen Tunnelausgang ohne Deckenöffnung gebildet sein könnte.

Dazu kommt, dass es zwar unbestritten möglich sein dürfte, ein Werkzeug zu finden, durch das die den patentgemäßen Blattfedern entsprechenden Kontaktzungen 7 auseinandergedrückt werden können. Diese Erkenntnis ergibt sich jedoch nicht aus der Druckschrift HLNKA17 selbst, sondern wird von der Klägerin aus der Formulierung des Streitpatents abgeleitet. Somit ist das Kriterium, dass es im Rahmen einer Neuheitsbetrachtung als ausreichend gilt, wenn ein Merkmal objektiv aus dem Stand der Technik bekannt ist und es einer subjektiven Wahrnehmung eines Fachmann nicht bedarf, bezüglich der Merkmale d durch die ein Drücker (22) von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann,

e um den Leiterklemmanschluss durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen,

bei der Druckschrift HLNKA17 nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich um keine objektive Betrachtung des in dieser Druckschrift Offenbarten, sondern um eine erst in Kenntnis der Erfindung nachträglich durch Hinzufügung zum Gegenstand der Entgegenhaltung vermeintlich gewonnene Erkenntnis.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Kontaktelement gemäß Figur 2 der Druckschrift HLNKA17 neu.

1.2 Nichts anderes ergibt sich, wenn anders als die Klägerin von dem in der Figur 4 der Druckschrift HLNKA17 dargestellten Kontaktelement ausgegangen wird, das dem Streitgegenstand näher kommt als das von der Klägerin in Bezug genommene Kontaktelement gemäß Figur 2.

In Figur 4 ist nämlich ein Kontaktelement dargestellt, das im Wesentlichen auf der Konstruktion gemäß Figur 1 beruht. In Figur 1 ist die Tunneldecke im Sinne des Streitpatents untenliegend dargestellt, während sich die beiden Tunnelwände nach oben erstrecken. Damit ergibt sich bei der Ausführung gemäß Figur 4 eine durchgehende geschlossene Tunneldecke sowie Seitenwände, aus deren Material Blattfedern 7 jeweils in Art einer Zunge freigestanzt und aus der Ebene des Flach- materials herausgebogen sind, derart, dass die freie Ende der Blattfedern jeweils eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bilden.

Allerdings weist die Tunneldecke keinerlei Öffnungen auf, die einen Zugang für einen Drücker darstellen würden, so dass auch gegenüber dem Kontaktelement gemäß Figur 4 der Druckschrift HLNKA17 die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 festzustellen ist.

1.3 Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber der aus der Druckschrift DE 1 902 066 U [HLNKA7] bekannten Klemme nicht neu.

Auch wenn man unter Außerachtlassung, dass bei der Klemme gemäß Druckschrift HLNKA7 eigentlich der in den dortigen Figuren 1 bis 4 dargestellte Verbindungsstreifen 9 der streitpatentgemäßen Tunneldecke entspricht, der Betrachtungsweise der Klägerin folgen würde, bilden die Bohrungen 4 (vgl. HNLKA7 Fig. 3 und 4) jedenfalls keinen Tunnel, der auch nur näherungsweise dem Verständnis des Fachmanns entspräche, dass ein Tunnel gegenüber seiner Breite und Höhe eine erhebliche Längserstreckung aufweist. Weiter sind die Blattfedern 3, 3a (vgl. HNLKA7 Fig. 1 und 2) nicht aus dem Material von Tunnelwänden freigestanzt, sondern aus dem Material von Stirnwänden.

Außerdem ist in der Druckschrift HLNKA7 zwar erwähnt (Seite 2, Absatz 4), man könne zum Lösen eines eingeklemmten Leiters mit einem Schraubenzieher gegen einen der Schenkel (=Blattfedern) 3 oder 3a drücken. Durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 ist davon abweichend jedoch beansprucht, dass die Blattfedern, also beide, auseinandergedrückt werden (Merkmal 1.6). Zudem ist zweifelhaft, dass in dem zitierten Absatz der Druckschrift HLNKA7 mit der Angabe „drücken“ überhaupt wie im Streitpatent ein Drücken von oben (Merkmal 1.6d) gemeint ist.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der Klemme gemäß der Druckschrift HLNKA7 neu.

1.4 Auch der Inhalt der im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschrift DE 77 20 504 U [D4], zu der der Senat in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG Ausführungen gemacht hatte, nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale ist aus der Druckschrift D4 bei Berücksichtigung der einleitenden Erläuterungen jedoch nicht mehr bekannt, als eine

1.1a b Elektrische Klemme (Bezeichnung) für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (Seite 3, Zeile 6; Seite 5, Absatz 2, Zeile 5)

1.2 mit einem Kontaktrahmen 3, der aus einem flachen Metallmaterial (= Flachmaterial) ausgestanzt (Figur 4)

1.3 a b c und in der Art eines Tunnels mit einem Tunneleingang 17 und einem Tunnelausgang 23 sowie zwei Tunnelseitenwänden 19 geformt ist,

1.4 a b in den der elektrische Leiter (Seite 5, Zeilen 10 – 11)) über den Tunneleingang in Richtung der Tunnellängsachse 17 einsteckbar ist,

1.5 wobei zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses a im Tunneleingang (zu verstehen als „in einem an den Tunneleingang in Leitereinführrichtung angrenzenden Bereich“)

b aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände 19 c jeweils eine Blattfeder 20 in Art einer Zunge freigestanzt ist (Seite 6,

Zeilen 4-10; Anspruch 1, Zeilen 12 – 15) d und aus der Ebene des Flachmaterials herausgebogen ist e derart, dass das (die) freie(n) Ende(n) der Blattfeder(n) 20 eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bildet (Seite 6, Zeilen 6 – 10)

Somit gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch gegenüber der Verbinderanordnung gemäß der Druckschrift D4 neu.

1.5 Die weiteren von der Klägerin oder im Erteilungsverfahren in Bezug genommenen Druckschriften liegen vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab als die vorstehend diskutierten.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei gegenüber einem der Gegenstände dieser Druckschriften nicht neu.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht entgegen der Ansicht der Klägerin gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach § 4 PatG auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

2.1 Die durch die Druckschrift DE 27 17 402 A1 [HLNKA17] bekannt gewordene Klemme zieht der Fachmann zur Lösung der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabe nicht in Betracht.

Gemäß der Druckschrift HLNKA17 sind, außer der Klemmstelle für den elektrischen Leiter, die durch die Kontaktzungen 7 gebildet ist (vgl. die Figuren 1 bis 3), auch eine oder mehrere Zugentlastungen, die durch in gleicher Weise freigeschnittene Laschen gebildet sind, vorgesehen (Seite 5, Zeile 37 bis Seite 6, Zeile 1; Seite 7, Zeile 33 bis Seite 8, Zeile 10).

An die Kontaktierung von flexiblen, mehr- oder feindrähtigen Leitern, durch die Kontaktelemente gemäß Druckschrift HLNKA17, denkt der Fachmann mit Sicherheit nicht, da die Kontaktzungen 7 und Laschen 8 durch das Einführen eines flexiblen Leiters nicht aufgedrückt werden können.

Selbst wenn der Fachmann den nachvollziehbaren Wunsch hätte, die Klemme gemäß Druckschrift HLNKA17 für elektrische Leiter aller Art, also nicht nur für starre, eindrähtige, sondern auch für flexible verwenden zu können, stünde er vor dem Problem, dass er nicht nur die Klemmstelle 7 für den Leiter, sondern auch die Zugentlastung durch die Laschen 8 mittels eines Werkzeugs öffnen müsste. Um mit einem einzigen Werkzeug den Leiter aus dem Kontaktelement, das in der Figur 2 dargestellt ist, lösen zu können, müsste er auf die Zugentlastung durch die Laschen 8 verzichten. Da aber in der Druckschrift HLNKA17 gerade die Zugentlastung durch die Laschen 8 als Besonderheit hervorgehoben wird, führt diese Druckschrift den Fachmann von der streitpatentgemäßen Lösung weg.

Auch die der Erfindung gemäß Druckschrift HLNKA17 zugrundeliegende Aufgabe, auf Arbeitsmittel und -geräte verzichten zu können (Seite 5, Zeilen 14-19), hält den Fachmann eindeutig davon ab, einen Drücker zum Öffnen der Kontaktzungen zu verwenden.

Im Übrigen lehrt die Druckschrift HLNKA17, dass die Kontaktelemente mittels weiterer Rastzungen 5 in einem Isoliergehäuse verankert sind (Seite 7, Zeilen 16-20). Sollte der Bedarf bestehen, die Anschlussdrähte auszutauschen, muss der Fachmann die Rastzungen nach innen drücken und das gesamte Kontaktelement aus dem Isoliergehäuse ziehen. Bei der Variante gemäß Figur 1 mag der Fachmann daran denken, den isolierten Draht quer zu seiner Längserstreckung aus den beiden Klemmstellen 7, 8 herauszuziehen; bei der Variante gemäß Figur 2, muss er den Draht abzwicken, da die Klemmstelle 8 nicht für ein Werkzeug zugänglich ist.

Sollte der Fachmann mit den in der Druckschrift HLNKA17 offenbarten Verwendungsmöglichkeiten unzufrieden sein, nimmt er daher davon Abstand, diese Klemmen aufwändig umzukonstruieren, vielmehr schaut er sich nach bereits vorhandenen Lösungen für seine Anforderungen um.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von der Klemme gemäß Druckschrift HLNKA17 nicht in naheliegender Weise.

2.2 Auch ausgehend von der aus Druckschrift DE 1 902 066 U [HLNKA7] bekannten Klemme gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents.

Schon der von der Klägerin gewählte Ausgangspunkt, der Fachmann würde anhand der Darlegungen in der Druckschrift HLNKA7 erkennen, dass die dort geltend gemachten Vorteile, eine einfache, kostensparende und technisch einwandfreie Ausführungsform einer Federdruckklemme (Seite 1, erster Satz), mit den in der Druckschrift HLNKA7 beschriebenen Mitteln nicht erreichbar seien und dass er dies zum Anlass nähme, nach Verbesserungen zu suchen, geht fehl. Vielmehr betrachtet der Fachmann grundsätzlich jede in einem Schutzrechtsdokument offenbarte Erfindung als in sich abgeschlossen.

Um von der Druckschrift HLNKA7 ausgehend zur Erfindung gemäß Streitpatent zu gelangen, müsste der Fachmann einerseits die Lehre dieser Druckschrift als grundsätzlich dafür geeignet ansehen, seine Aufgabe zu lösen. Andererseits müsste er zugleich diese ihm vorteilhaft erscheinende Lösung zumindest teilweise verwerfen, ansonsten hielte er keine Änderungen für erforderlich.

Aufgrund welcher tatsächlicher oder vermeintlicher Mängel an der Klemme gemäß der Druckschrift HLNKA7, wie sie in den dortigen Figuren 1 und 2 dargestellt ist, der Fachmann Anlass haben sollte, ein neues Stanzwerkzeug zu entwickeln, um die Blattfedern 3, 3a nicht von den Stirnseiten 2 abzuwinkeln, sondern von dem Verbindungsstreifen 9, der der Tunneldecke gemäß Streitpatent entspricht, Seitenwände abzuwinkeln und aus diesen erst wiederum Blattfedern freizustanzen, ist nicht ersichtlich.

Der Wunsch nach geringerem Materialverbrauch führt jedenfalls, anders als die Klägerin meint, nicht zu der erfindungsgemäßen Lösung, da das Flachmaterial, aus dem die in der Druckschrift HLNKA7 dargestellte Klemme durch Stanzen und Biegen hergestellt ist, die Breite des Verbindungsstreifens 9 zuzüglich der doppelten Länge einer Blattfeder 3, 3a hat. Somit ergibt sich gegenüber dem in der Figur 4 des Streitpatents gezeigten Flachmaterial keine signifikante Verringerung der Breite des Ausgangsmaterials.

Weiter ist die Einzelheit 4 des Federgliedes 2 (vgl. die Figuren 3 und 5 der HNLKA7), die die Klägerin mit dem Tunnel gemäß Streitpatent gleichsetzt, zwar in der Druckschrift HLNKA7 durchgängig als Bohrung bezeichnet, da aber der Fachmann der Beschreibung die abschließende Aussage entnimmt, dass das Federglied so gestaltet ist, dass es im Stanz- und Biegeverfahren hergestellt werden kann (Seite 1. Absatz 2, letzter Satz), geht der Fachmann nicht wie die Klägerin davon aus, dass er den Vorgang des Bohrens zur Herstellung eines Tunnels noch vermeiden muss. Vielmehr erkennt er unmittelbar und eindeutig, dass auch die Bohrung bereits durch einen Stanzvorgang hergestellt ist.

Außerdem entspricht, wie ausgeführt, der Verbindungsstreifen 9 (vgl. die Figuren 2 bis 4 der HNLKA7) der streitpatentgemäßen Tunneldecke. Da gemäß Druckschrift HLNKA7 die Öffnung 13 im Isoliergehäuse 1 der dortigen Klemme, durch die ein Schraubendreher zum Öffnen der Klemmstelle eingeführt werden kann, auf der der Tunneldecke abgewandten Seite platziert ist, ist auch hierzu nicht ersichtlich, was den Fachmann veranlasst haben könnte, an dieser bereits vorhandenen, funktionsfähigen Konstruktion etwas zu ändern und den Verbindungsstreifen durch Öffnungen zu schwächen.

Schließlich hat der Fachmann auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass in der Druckschrift HLNKA7 ein Schraubenzieher genannt ist (Seite 2, Ansatz 4), eine Veranlassung nach anderen Klemmen zu suchen, die mittels eines Schraubendrehers oder eines anderen Drückers geöffnet werden können. Vielmehr ist der Fachmann nach Überzeugung des Senats allein anhand des in der Druckschrift HLNKA7 Offenbarten in der Lage, einen Schraubendreher zum Öffnen der Klemme zu handhaben, ohne dass er dazu eine zusätzliche Handlungsanweisung bräuchte.

Auch der Druckschrift JP S60-107576 U [HLNKA8] entnimmt der Fachmann nicht mehr als bei verständigem Lesen der Druckschrift HLNKA7.

2.3 Ähnlich wie die Klemme gemäß Figur 1 der Druckschrift DE 27 17 402 A1 [HLNKA17] weist auch die in der Druckschrift DE 77 20 504 U1 [D4] gezeigte Klemme eine Tunneldecke 18 auf (vgl. Figuren 3 und 4) sowie eine Öffnung 13 im Isolierstoffgehäuse 2 (vgl. Figur 3), die jedoch weder zu den Blattfedern 20 führt noch dazu dient, den Leiterklemmanschluss durch Auseinanderdrücken der Blattfeder(n) 20 zu öffnen.

Die Verwendung von mehrdrähtigen Adern, die das Auseinanderdrücken der Blattfedern 20 erforderlich machen würde, oder das Lösen eines einmal gesteckten Drahtes ist auch in der Druckschrift D4 nicht erwähnt und auch nicht angeregt.

Auch das von der Klägerin aufgeworfene Problem, die Klemmverbindungen müssten einfach lösbar sein, weil sonst die damit elektrischen kontaktierten Betriebsmittel bei einem Defekt des Kabels unbrauchbar würden, stellt sich weder bei der Klemme gemäß Druckschrift D4 noch bei der gemäß Druckschrift HLNKA17. Ste- ckerleisten, wie sie in der Druckschrift D4 beschrieben sind, werden am Ende eines anzuschließenden vieladrigen Kabels montiert, indem zunächst die Federelemente 3 auf die einzelnen abisolierten Aderenden aufgeschoben werden und erst diese Baueinheit als Ganzes in die dafür vorgesehenen Kanäle 16 des Isoliergehäuses 2 eingeschoben wird (vgl. D4 Seite 5, letzte Zeilen bis Seite 6, Zeilen 1 – 4). Soll die Verbindung gelöst werden, werden die Laschen 25 durch ein Fenster nach innen gedrückt und der Draht einschließlich Kontaktelement zurückzogen und falls erforderlich erneuert.

Die gleiche Vorgehensweise ist in der Druckschrift HLNKA17 erwähnt (Seite 7, Zeilen 17-20). Somit besteht auch dieser von der Klägerin geltend gemacht Anlass zum Vorsehen eines Drückers zum Öffnen einer Klemmstelle jedenfalls bei den Klemmen gemäß den Druckschriften HLNKA17 und D4 nicht.

2.4 Auch die übrigen von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften können den Fachmann nicht veranlassen, ausgehend von einer der Druckschriften HLNKA17, HLNKA7, oder D4 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent zu gelangen.

So ist zwar aus der JP S59-118273 U [HLNKA6] eine Klemme (vgl. Figur 2) bekannt, bei der eine Klemmstelle geöffnet wird, indem von oben ein Drücker 13 zwischen zwei Klemmfedern 8 gedrückt wird. Aber auch hierbei erfolgt der Eingriff des Drückers nicht von der Seite des Unterseitenabschnitts 6 her, der funktionell mit der streitpatentgemäßen Tunneldecke identisch ist, sondern von der davon abgewandten Seite. Daher kann diese Druckschrift den Fachmann, selbst wenn er diese mit einer oder mehreren der Druckschriften HLNKA17, HLNKA7 oder D4 kombinieren wollte, nicht in naheliegender Weise zur Erfindung führen.

3. Da der von der Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage behauptete Nichtigkeitsgrund somit nicht besteht, war die Klage abzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Friehe Schwarz Müller Richter Arnoldi ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben Friehe Dr. Kapels prö

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