Paragraphen in 6 StR 8/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 8/20 BESCHLUSS vom 24. März 2020 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 – 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 – 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz:
-3Stade, LG, 24.06.2019 - 131 Js 17069/18 101 KLs 2/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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