Paragraphen in 1 StR 428/18
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 356 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 103 | GG |
| 1 | 300 | StPO |
| 1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
| 1 | 300 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 3 | 356 | StPO |
| 1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 428/18 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:151018B1STR428.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Zugleich hat er den Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen. Mit gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats gerichteten und jeweils als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben, die beim Senat am 30. September 2018 bzw. am 1. Oktober 2018 eingegangen sind, beanstandet die Verurteilte die Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG sowie mehrere Verfahrensfehler, insbesondere Fehler bei der Wahrheitsermittlung.
2. Das Vorbringen in den beiden Schreiben ist als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen (§ 300 StPO), da in diesen die Beanstandung zum Ausdruck kommt, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3. Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
Der Senat hat bei der Verwerfung der Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN).
Raum Jäger Bellay Cirener Bär
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 356 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 103 | GG |
| 1 | 300 | StPO |
| 1 | 465 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
| 1 | 300 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 3 | 356 | StPO |
| 1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen