3 StR 16/19
BUNDESGERICHTSHOF StR 16/19 BESCHLUSS vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR16.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 2018 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in weiterer Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) und Strafzumessung (UA S. 13) ergibt, im Ergebnis den Angeklagten mit Blick auf den Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis und Metamphetamin) zum Eigengebrauch zutreffend gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg Wimmer Hoch Tiemann
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