Paragraphen in V ZB 193/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 193/13 vom 2. März 2015 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2013 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft (weiterhin) in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14, juris Rn. 4 f.). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 – V ZB 54/14, juris Rn. 8). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Kazele Schmidt-Räntsch Göbel Brückner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.11.2013 - 934 XIV 470/13 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.11.2013 - 2-29 T 313/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen