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2 StR 124/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 124/15 BESCHLUSS vom 7. September 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2015:070915B2STR124.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und R. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2014, soweit es sie betrifft, jeweils im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten R. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten K. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Tatausführung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt und dabei unter anderem strafschärfend darauf abgestellt, dass „er, der einstige Polizeischüler“ sich wenige Stunden vor der Tat im Internet darüber informiert habe, „welche Strafe auf einen bewaffneten Überfall“ stehe, und dass er die Tat „in Kenntnis der hohen Strafandrohung“ begangen habe. Damit ist dem Angeklagten im Ergebnis als straferhöhend der Umstand angelastet worden, dass er sich trotz positiver Kenntnis von der hohen Straferwartung nicht von der Begehung der Tat abhalten ließ, hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

b) Strafschärfend hat das Landgericht außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte „Zweifel, die bei ihm und dem Angeklagten R. “ unmittelbar vor Tatbegehung aufgekommen waren, schließlich beiseite gewischt habe. Auch diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat, und verstößt daher gegen § 46 Abs. 3 StGB.

c) Soweit das Landgericht schließlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er die Tatbeute nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet habe, lässt dies besorgen, dass der Tatrichter – ungeachtet des ihm insoweit eingeräumten Spielraums – dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend angelastet hat.

2. Auch die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten R. ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Erwägungen der Kammer zum Ausmaß seiner Tatbeteiligung sind jedenfalls unklar. Einerseits ist strafmildernd berücksichtigt,

dass der Angeklagte während des unmittelbaren Tatgeschehens „nicht die aktive Rolle“ eingenommen habe (UA S. 48). Andererseits hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass ihm eine „entscheidende Rolle“ mit „herausgehobener Bedeutung für die Tatdurchführung“ zugekommen und seine Tatbeteiligung im Vergleich zum Mitangeklagten K. „gleichgewichtig“ (UA S. 49) gewesen sei. Diese Erwägungen lassen besorgen, dass dem Angeklagten schon die mittäterschaftliche Tatbeteiligung selbst strafschärfend angelastet worden ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

3. Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

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