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IV ZR 343/19

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 343/19 BESCHLUSS vom 19. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:190220BIVZR343.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 19. Februar 2020 beschlossen:

1. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende sofortige Beschwerde, die als solche nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO), gegen den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2. Das Rechtmittel des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. November 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2020 durch § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ersetzt). Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 18.12.2018 - 5 C 3107/17 LG Münster, Entscheidung vom 14.11.2019 - 15 S 1/19 -

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Paragraphen in IV ZR 343/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 321 ZPO
1 544 ZPO
1 567 ZPO
1 574 ZPO

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