Paragraphen in 2 BvQ 50/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 32 | BVerfGG |
1 | 93 | BVerfGG |
1 | 21 | GG |
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1 | 32 | BVerfGG |
1 | 93 | BVerfGG |
1 | 21 | GG |
Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 50/12 vom 23.11.2012, Absatz-Nr. (1 - 1), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20121123_2bvq005012.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 50/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung die Stadt Günzburg zu verpflichten, dem Antragsteller den Großen Saal des Forums am Hofgarten zur Abhaltung eines Landesparteitages der NPD am Samstag, den 24.11.2012, gemäß dem vom Antragsteller bereits unterschriebenen Mietvertrag unbeschadet eines Deckungsnachweises eines Haftpflichtversicherers zur Nutzung zu überlassen,
Antragsteller:
K r e i s v e r b a n d d e r N P D G ü n z b u r g / N e u - U l m vertreten durch den Vorsitzenden,
Rechtsanwalt Stefan Böhmer,
Fürther Straße 22, 91058 Erlangen - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Lübbe-Wolff und die Richter Gerhardt und Müller gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).
Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff Gerhardt Müller
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 32 | BVerfGG |
1 | 93 | BVerfGG |
1 | 21 | GG |
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1 | 32 | BVerfGG |
1 | 93 | BVerfGG |
1 | 21 | GG |
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