Paragraphen in 6 StR 128/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 128/24 BESCHLUSS vom 29. April 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 10. November 2023 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 9. November 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 395/20).
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 24.11.2023 - 2 Ks 114 Js 12819/22 (3/23)
ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR128.24.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen