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2 StR 351/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 351/20 BESCHLUSS vom 17. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Adhäsionsverfahren T.

ECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR351.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2021 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beschlossen:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers T. wird für die Revisionsinstanz auf 3.710 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 6 StR 95/20, juris Rn. 1). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers umfasste die Verteidigung des vom Landgericht zu dessen Gunsten zuerkannten Betrages in Höhe von 3.710 €. Das vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von insgesamt 1.460 € bleibt daher außer Betracht.

Franke Grube Eschelbach Schmidt Meyberg Vorinstanz: Marburg (Lahn), LG, 29.05.2020 - 4 Js 10258/193 Ks

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