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35 W (pat) 435/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 435/12 Verkündet am 3. März 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11

…

betreffend das Gebrauchsmuster 20 009 001 143 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2012 aufgehoben.

II. Das Gebrauchsmuster 20 2009 001 143 wird dadurch teilweise gelöscht, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

„1. Walzenpresse (1) für die Verarbeitung von Schüttgut, mit einem Grundgerüst (2), zumindest zwei an dem Grundgerüst (2) gelagerten, gegenläufig drehbaren Walzen (3), die zwischen sich einen Walzenspalt (14) definieren, und einer Zuführeinrichtung zur Zuführung des Schüttguts, wobei die Zuführeinrichtung einen am Grundgerüst (2) angeordneten Füllschacht (4) umfasst, welcher in einem unteren, an die Walzen (3) angrenzenden Bereich (5) parallel zu den Walzenachsen (6) befindliche, mittels Verstellmechanismus in Richtung des Walzenspalts (14) verstellbare Seitenwandteile (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Seitenwandteilen (7) und einem oberen Bereich (8) des Füllschachtes (4) mit festem Querschnitt, Seitenwandübergangsteile (9) vorgesehen sind, wobei die Seitenwandübergangsteile (9) ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus verstellbar sind, und dass die Seitenwandteile (7) mit ihrem unteren Ende (10) entweder entlang des Umfangs jeweils einer der Walzen (3) in Richtung des Walzenspalts (14) oder tangential zum Umfang jeweils einer der Walzen (3) in Richtung des Walzenspalts (14) verstellbar sind.

2. Walzenpresse (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Führungen zur Verstellung der Seitenwandteile (7) vorgesehen sind.

3. Walzenpresse (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verschwenkmechanismus zur Verstellung der Seitenwandteile (7) vorgesehen ist.

4. Walzenpresse (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass pro Seitenwandteil (7) jeweils mindestens sowohl eine horizontale als auch eine vertikale Führung vorgesehen ist.

5. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7) um parallel zu den Walzenachsen (6) verlaufende Achsen drehbar sind.

6. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandübergangsteile (9) jeweils um eine Drehachse (13) im oberen Bereich (8) des Füllschachtes (4) drehbar gelagert sind.

7. Walzenpresse (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandübergangsteile (9) die Seitenwandteile (7) überlappen und an diesen anliegen.

8. Walzenpresse (1) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7) einen unteren geraden Abschnitt (11), der im Wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, sowie einen oberen schrägen Abschnitt (12), durch den der Querschnitt des Füllschachtes (4) nach oben hin erweitert ist, aufweisen, wobei die Seitenwandübergangsteile (9) am oberen schrägen Abschnitt (12) der Seitenwandteile (7) anliegen.

9. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Winkel, den die Seitenwandübergangsteile (9) jeweils zur Vertikalen einschließen, über den gesamten Verstellbereich zwischen 0° und 20°, vorzugsweise zwischen 0° und 10°, vorzugsweise zwischen 0° und 5° beträgt.

10. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmechanismen manuell angetrieben ist.

11. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmechanismen hydraulisch angetrieben ist.

12. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmechanismen elektrisch angetrieben ist.

13. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmechanismen pneumatisch angetrieben ist.

14. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandübergangsteile (9) als Dosierklappen ausgeführt und unabhängig von den Seitenwandteilen (7) verstellbar sind.

15. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seitenwandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschachtes (4) auf der jeweils dem Schüttgut zugewandten Seite teilweise oder vollständig mit einem reibungsverringernden Material beschichtet sind.

16. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seitenwandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschachtes (4) auf der jeweils dem Schüttgut zugewandten Seite teilweise oder vollständig mit einem reibungsverringernden Material belegt sind.

17. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seitenwandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschachtes (4) teilweise oder vollständig aus einem reibungsverringernden Material bestehen.

18. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 15 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass das reibungsverringernde Material Kunststoff ist.

19. Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seitenwandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschachtes (4) teilweise oder vollständig demontierbar ausgeführt sind.“

Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzenzügen.

Gründe I. Die Gebrauchsmuster-Inhaberin und Antrags- sowie Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist die eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2009 001 143 (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster), das am 30. Januar 2009 angemeldet und am 4. Juni 2009 mit 21 Ansprüchen in das Register eingetragen worden ist. Es hat die Bezeichnung

„Walzenpresse“.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

„1. Walzenpresse für die Verarbeitung von Schüttgut, mit einem Grundgerüst, zumindest zwei an den Grundgerüst gelagerten, gegenläufig drehbaren Walzen, die zwischen sich einen Walzenspalt definieren, und einer Zuführeinrichtung zur Zuführung des Schüttguts, wobei die Zuführeinrichtung einen am Grundgerüst angeordneten Füllschacht umfasst, welcher in einem unteren, an den Walzen angrenzenden Bereich parallel zu den Walzenachsen befindliche, mittels Verstellmechanismus in Richtung des Walzenspalts verstellbare Seitenwandteile aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Seitenwandteilen und einem oberen Bereich des Füllschachtes mit festem Querschnitt, Seitenwandübergangsteile vorgesehen sind, wobei die Seitenwandübergangsteile ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus verstellbar sind.“

Für die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 21 wird Bezug genommen auf die Streitgebrauchsmuster-Schrift.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin 19 neue Schutzansprüche zur patentamtlichen Gebrauchsmuster-Akte gereicht (im Folgenden: nachgereichte Schutzansprüche) und erklärt, „keine über den neuen Satz Ansprüche hinausgehende Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster geltend zu machen“.

Der mit diesem Schriftsatz nachgereichte Schutzanspruch 1 lautet:

„1. Walzenpresse für die Verarbeitung von Schüttgut, mit einem Grundgerüst, zumindest zwei an den Grundgerüst gelagerten, gegenläufig drehbaren Walzen, die zwischen sich einen Walzenspalt definieren, und einer Zuführeinrichtung zur Zuführung des Schüttguts, wobei die Zuführeinrichtung einen am Grundgerüst angeordneten Füllschacht umfasst, welcher in einem unteren, an den Walzen angrenzenden Bereich parallel zu den Walzenachsen befindliche, mittels Verstellmechanismus in Richtung des Walzenspalts verstellbare Seitenwandteile aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Seitenwandteilen und einem oberen Bereich des Füllschachtes mit festem Querschnitt, Seitenwandübergangsteile vorgesehen sind, wobei die Seitenwandübergangsteile ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus verstellbar sind, und dass die Seitenwandteile mit ihrem unteren Ende entweder entlang des Umfangs jeweils einer der Walzen in Richtung des Walzenspalts oder tangential zum Umfang jeweils einer der Walzen in Richtung des Walzenspalts verstellbar sind.“

Zu den weiteren Schutzansprüchen 2 bis 19 wird Bezug genommen auf Ziffer II des Tenors dieses Beschlusses.

Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf acht Jahre verlängert worden. Es ist in Kraft.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der nachgereichten 19 neuen Schutzansprüche beantragt und diesen Lö- schungsantrag damit begründet, dass dem Streitgebrauchsmuster die erforderliche Schutzfähigkeit i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG fehle.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 4. August 2010 zugestellt worden. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Löschungsantrag ist am 23. August 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und damit rechtzeitig eingegangen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar2012 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

„1. Der Teillöschungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.“

Diese Entscheidung hat die Gebrauchsmusterabteilung damit begründet, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche schutzfähig i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit der Einschränkung, dass sie ihren Löschungsantrag insoweit nicht weiter verfolgt, als er sich ursprünglich auch gegen die nachgereichten Schutzansprüche 2 und 3 gerichtet hatte.

Die Antragstellerin hat folgende Unterlagen in das Verfahren eingeführt:

D1: DE 42 26 182 A1 D2: Zeichnung 475-38-654 A D3: Bestellung der Firma P… vom 27.01.1995 D4: DE 198 22 341 B4 D5: DE 40 34 822 C2.

Durch die Dokumente D2 und D3 soll eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht bzw. belegt werden, wozu zusätzlich noch eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten worden ist; die Offenkundigkeit wird von der Antragsgegnerin bestritten.

Ihren Löschungsantrag und ihre Beschwerde begründet die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt: Der Streitgegenstand nach Anspruch 1 sei bereits schon deshalb nicht schutzfähig, da er je nach Auslegung des Anspruchswortlauts bezüglich der parallelen Anordnung der Seitenwandteile entweder nicht ausführbar oder nicht neu gegenüber der D1 sei. So sei bei einer streng mathematischen Auslegung des Begriffs „Parallelität“ die Ausführbarkeit nicht gegeben, da im Gebrauchsmuster nicht offenbart sei, wie eine parallele Nachführung bei am Füllschacht angeordneten Seitenwandteilen im Falle von betriebsbedingten Walzenschiefstellungen realisiert werden könne. Werde demgegenüber die Parallelität nicht streng mathematisch, sondern mit einer gewissen Toleranz gesehen, so sei die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber der D1 nicht gegeben, da sich die Schrägstellungen bei der D1 ebenfalls nur in einem kleinen Winkelbereich abspielten. Darüber hinaus beruhe er gegenüber der D1 in Verbindung mit dem Fachwissen zumindest nicht auf einem erfinderischen Schritt. Letzteres treffe auch bei Berücksichtigung der Walzenpresse nach der D2 zu, die auf einer Seite des Füllschachtes alle anspruchsgemäßen Füllschachtkomponenten aufweise. Hiervon ausgehend gelange der Fachmann im Hinblick auf eine symmetrische Umgestaltung durch Spiegelung dieser Bauteile ebenfalls in naheliegender Weise zum Streitgegenstand.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2012 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster im Umfang der nachgereichten Schutzansprüche 1, 4 bis 19 zu löschen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat folgende Unterlage in das Verfahren eingeführt: P1: Alsmann, L.: Neue KHD Rollenpressen-Baureihe mit erhöhter Betriebssicherheit, veröffentlicht in Aufbereitungs-Technik 37 (1966) Nr. 6, Seiten 259 - 268.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten aus beiden Instanzenzügen.

II. Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hin war das eingetragene Streitgebrauchsmuster nur insoweit zu löschen, als es über die nachgereichten Schutzansprüche vom 25. Mai 2010 hinausgeht. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2010 zusammen mit den damit eingereichten neuen Schutzansprüchen 1 bis 19 gegenüber jedermann verbindlich erklärt, dass sie das Streitgebrauchsmuster nicht mehr im eingetragenen Umfang beanspruchen wolle, sondern nur noch im Umfang der nachgereichten Schutzansprüche.

Dagegen waren der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen, weil das Streitgebrauchsmuster im Umfang der nachgereichten Schutzansprüche vom 25. Mai 2010 schutzfähig ist i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG.

A. Die nachgereichten Schutzansprüche sind zulässig. Denn der nachgereichte Schutzanspruch 1 besteht aus einer alternativen Kombination des eingetragenen Schutzanspruches 1 mit den eingetragenen Schutzansprüchen 4 und 5 und die nachfolgenden, sämtlich auf den nachgereichten Schutzanspruch 1 rückbezogenen nachgereichten Schutzansprüche 2 bis 19 gehen auf die eingetragenen Schutzansprüche 2, 3 und 6 bis 21 zurück, die sämtlich auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 rückbezogen waren.

B. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Walzenpressen anzusetzen.

C. Der mit den nachgereichten Schutzansprüchen beanspruchte Schutzgegenstand betrifft die Ausgestaltung des Füllschachts einer Walzenpresse, die für Brikettierungs-, Zerkleinerungs- und Kompaktierungsprozesse bei Schüttgut verwendet werden kann.

Im Stand der Technik wird als nachteilig angeführt, dass es infolge eines nicht optimalen Zuführwinkels und/oder Unstetigkeiten der Füllschachtseitenwände zu Blockaden kommen kann. Blockaden können demnach vermieden werden, wenn die Füllschachtseitenwände im unteren an den Walzen angrenzenden Bereich möglichst senkrecht ausgebildet sind und die Füllschachtseitenwände keine großen Unstetigkeiten aufweisen (Abs. 4 der Streitgebrauchsmuster-Schrift).

Gemäß Absatz 5 der Streitgebrauchsmuster-Schrift besteht die Aufgabe darin, eine Walzenpresse bereit zu stellen, deren Füllschacht optimale Schüttgutzuführwinkel im unteren an die Walzen angrenzenden Bereich bei gleichzeitiger Verringerung des Blockaderisikos ermöglicht.

Dies soll durch die Walzenpresse mit den Merkmalen des nachgereichten Schutzanspruches 1 gelöst werden. Dazu hat die Antragstellerin mit Beschwerde-Schriftsatz vom 13. März 2012 folgende Merkmalsgliederung eingereicht, auf die sich der Senat bei seinen weiteren Ausführungen bezieht:

a) Walzenpresse (1) für die Bearbeitung von Schüttgut, b) mit einem Grundgerüst, c) zumindest zwei an dem Grundgerüst (2) gelagerten, gegenläufig drehbaren Walzen, die zwischen sich einen Walzenspalt (14) definieren, und d) einer Zuführeinrichtung zur Zuführung des Schüttguts, wobei e) die Zuführeinrichtung einen am Grundgerüst (2) angeordneten Füllschacht (4) umfasst, welcher in einem unteren, an die Walzen (3) angrenzenden Bereich (5) parallel zu den Walzenachsen (6) befindliche, mittels Verstellmechanismus in Richtung des Walzenspaltes (14) verstellbare Seitenwandteile (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass f) zwischen den Seitenwandteilen (7) und einem oberen Bereich (8) des Füllschachtes (4) mit festem Querschnitt Seitenwandübergangsteile (9) vorgesehen sind, wobei g) die Seitenwandübergangsteile (9) ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus verstellbar sind, und h) dass die Seitenwandteile (7) mit ihrem unteren Ende (10)

entweder i) entlang des Umfangs jeweils einer der Walzen (3) in Richtung des Walzenspaltes verstellbar sind,

oder j) tangential zum Umfang jeweils einer der Walzen (3) in Richtung des Walzenspaltes (14) verstellbar sind.

Als auslegungsbedürftig hat sich im gesamten Verfahren insbesondere die Merkmalsgruppe e) erwiesen, demgemäß sich die Seitenwandteile parallel zu den Walzenachsen befinden und dabei verstellbar sein sollen. Durch die parallele Anordnung wird eine möglichst gleichmäßige Zuführung von Schüttgut über den gesamten Walzenspalt gewährleistet, wobei durch die Verstellung der optimale Füllschachtquerschnitt eingestellt werden kann (vgl. letzten Satz des Absatzes 1 der Streitgebrauchsmuster-Schrift). Bei der geforderten Parallelität zu den Walzenachsen wird der Fachmann den unbelasteten Ausgangszustand der Walzen als Referenz heranziehen, zumal es unbestritten ist, dass beim Betrieb von Pressenwalzen üblicher Bauart, d. h. mit einer Loswalze, Schiefstellungen der Loswalzenachse in Bezug auf die Festwalzenachse sowie auf ein im Ausgangszustand parallel ausgerichtetes Seitenwandteil auftreten können. Dieser Sachverhalt wird in Absatz 26 der Streitgebrauchsmuster-Schrift in der Weise zum Ausdruck gebracht, dass Einstellungen bei derartigen Walzenpressen lediglich als Voreinstellungen zu sehen sind, da sich „im Betrieb der Walzenpresse aufgrund der Materialeigenschaften des Schüttguts und der hydraulischen Kräfte, die auf die Loswalze wirken,“ Abweichungen von der Einstell- bzw. der Ausgangsposition ergeben. Darüber hinaus finden sich in der gesamten Streitgebrauchsmuster-Schrift keine Hinweise, dass die Parallelität auch bei einer Schiefstellung der Walzenachse gegeben sein muss bzw. gebrauchsmustergemäß in einem solchen Fall ein Nachführen der Seitenwandteile im Betrieb vorgesehen ist. Damit ergeben sich für den Fachmann keine Anhaltspunkte, diesen Aspekt bei der Umsetzung der Lehre zu berücksichtigen, sondern er entnimmt dieser Schrift vielmehr, dass sich die beanspruchte Parallelität auf eine Grundeinstellung bezieht. Mit dieser Auslegung erübrigt sich auch die nicht von dem Gebrauchsmuster gestützte Auslegung gemäß Sichtweise der Antragstellerin.

Des Weiteren ist Merkmal e) auch so zu sehen, dass die Parallelität der Seitenwandteile bei jeder Verstellposition gegeben sein soll, da die Eigenschaft „parallel“ allgemein und gleichberechtigt mit der Eigenschaft „verstellbar“ innerhalb einer Merkmalsgruppe angeführt, kombiniert und in dieser Kombination auch nicht anderweitig eingeschränkt worden ist. Hierbei ist zudem zu beachten, dass diese Merkmale in Verbindung mit den Merkmalen i) bzw. j) und auch h) in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Daraus ergibt sich nämlich, dass bei einer Verstellung nach einer der beiden Verstellmethoden j) oder h) die Parallelität der Seitenwandteile zur Walzenachse bei jeder Verstellposition sowie über das gesamte untere Ende des Seitenwandteils (Merkmal h) bzw. über die gesamte Walzenlänge gegeben sein muss.

D. Schutzanspruch 1 der nachgereichten Schutzansprüche ist i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.

1. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche ist ausführbar. Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten Auslegung bzw. unter der Maßgabe, dass es sich bei dem Vorsehen von parallel zu den Walzenachsen befindlichen und (parallel hierzu) verstellbaren Seitenwandteilen um eine Grundeinstellung im unbelasteten Ausgangszustand handelt, ist die Lehre des Anspruchs 1 für den Fachmann ohne weiteres ausführbar, da die beanspruchten Verstellmöglichkeiten der Seitenwandteile und der Seitenwandübergangsteile über bekannte konstruktive Maßnahmen wie Führungen, Verschwenkmechanismen, Drehachsen etc., die bspw. in den Ansprüchen 2 bis 6 konkret aufgeführt werden, bewerkstelligt werden können.

2. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche ist neu i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 GebrMG.

2.1. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche ist gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik neu.

Die D1 betrifft nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 eine Walzenpresse mit den Merkmalen a) bis d) und f) bis h). So wird insbesondere ein Füllschacht gezeigt, der in einem unteren, an die Walzen angrenzenden Bereich mittels Verstellmechanismus (35) in Richtung des Walzenspalts verstellbare Seitenwandteile (untere Teile der Dosierklappen 31, 32) aufweist und bei dem zwischen den vorgenannten Seitenwandteilen und dem oberen Bereich mit festem Querschnitt Seitenwandübergangsteile (obere Teile der Dosierklappen 31, 32) vorgesehen sind, die ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus (34) verstellbar sind (Merkmale f, g und teilweise e). Das Teilmerkmal aus e), demgemäß sich die verstellbaren Seitenwandteile parallel zu den Walzenachsen befinden, ist jedoch weder der Figur 3 noch der zugehörigen Beschreibung entnehmbar. So befinden sich bei der D1 die entsprechenden Seitenwandteile im betreffenden Bereich im Allgemeinen nicht parallel zu den Walzenachsen, da sich durch die bewusst gewählte schiefwinklige Anordnung der Drehachsen 33, 37 auch eine Schiefstellung der Seitenwandteile zu den Walzenachsen ergibt (siehe Figur 3 und den zug. Text auf Sp. 4, Z. 7 bis 20). Eine parallele Ausrichtung des Seitenwandteils zur Walzenachse ergibt sich lediglich für den Sonderfall, wenn das Seitenwandteil und das Seitenwandübergangsteil nicht zueinander verstellt sind bzw. in einer Ebene liegen. Da entsprechend Merkmal e) die Parallelität der Seitenwandteile jedoch generell bei jeder Verstellung, d. h. im gesamten Verstellbereich, gegeben sein muss, - siehe hierzu die Ausführungen zur Auslegung unter Punkt C.-, ist Merkmal e) nicht erfüllt und der Streitgegenstand bereits deshalb neu gegenüber dem Gegenstand nach der D1.

Zu den Ausführungen der Antragstellerin, dass die Merkmale i) und j) durch die Kinematik der D1 verwirklicht seien, wird angemerkt, dass es nicht ausreichend ist, dass die Verstellvarianten bezogen auf einen Punkt des unteren Endes des Seitenwandteiles möglich sind; vielmehr müssen die genannten Merkmale so erfüllt sein, dass bei einer Verstellung die Parallelität gemäß Merkmal e) für die gesamte untere Kante des Seitenwandteiles (Merkmal h) eingehalten wird (siehe Auslegung unter Punkt C.), was bei der D1 nicht der Fall ist. Auch deshalb ist die Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 1 gegeben.

Die Druckschriften D4 und D5 wurden lediglich im Hinblick auf die Walzenlagerung in das Verfahren eingeführt und können bezüglich der anspruchsgemäßen Ausgestaltung des Füllschachtes keine Hinweise oder Details offenbaren.

2.2 Zur Begründung ihres Löschungsantrages hat die Antragstellerin u. a. die Unterlagen D2 und D3 eingereicht. Ob diese Unterlagen zum Stand der Technik gehören, kann dahinstehen, weil sie die Neuheit des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche nicht berühren.

Die D2 betrifft eine Zusammenstellungszeichnung einer Walzenpresse mit einer asymmetrischen Füllschachtanordnung. Der Fachmann entnimmt bspw. der Detailzeichnung D2.1 die grundlegenden Komponenten einer derartigen Presse mit den Merkmalen a) bis d). Des Weiteren ist auf der linken Seite ein Seitenwandteil mit dem Bezugszeichen 3 gezeigt, das sich in einem unteren, an die Walze angrenzenden Bereich parallel zu der Walzenachse befindet und mittels Verstellmechanismen in Richtung des Walzenspalts verstellbar ist (Merkmal e). Die Verstellung kann hierbei in der Weise erfolgen, dass das Seitenwandteil mit seinem unteren Ende (Merkmal h) entweder über eine Vier-Gelenk-Lagerung mit einem Verstellantrieb 42 entlang des Umfangs der Loswalze (Merkmal i) oder über die dargestellte Kulissenführung tangential zum Umfang der Loswalze (Merkmal j) in Richtung des Walzenspaltes verstellbar ist. Außerdem ist noch ein vertikal verschiebbarer Dosierschieber mit dem Bezugszeichen 2 (siehe hierzu D3, Stückliste Seite 4, Position 2) dargestellt, der zwischen der linken Füllschachtwand und dem Seitenwandteil 3 angeordnet ist und im heruntergefahrenen Zustand einen Übergang zwischen der linken Füllschachtwand und dem Seitenwandteil 3 herstellen kann. Allerdings weist die Füllschachtanordnung der Presse nach der D2 aufgrund ihres asymmetrischen Aufbaus bspw. nur ein einziges Seitenwandteil auf, wohingegen anspruchsgemäß mehrere, d. h. mindestens zwei Seitenwandteile beansprucht werden. Damit ist auch die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber dem in der D2 dargestellten Gegenstand gegeben.

3. Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche beruht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG.

Der D1 liegt die Aufgabenstellung zugrunde, Walzenschiefstellungen bei Zweiwalzenmaschinen möglichst verzögerungsfrei zu kompensieren bzw. rückzustellen, ohne dass dabei die im Walzenspalt stattfindende Druckbehandlung körnigen Gutes beeinträchtigt wird (siehe Sp. 2, Z. 30 bis 39). Die Lösung erfolgt dadurch, dass durch eine in umgekehrter Richtung durchgeführte Schiefstellung von mindestens einer im Gutaufgabeschacht angeordneten Dosierklappe dem Walzenspalt vermehrt dort Aufgabegut zugeführt wird, wo infolge der Schiefstellung der Loswalze der Walzenspalt am engsten ist und umgekehrt (siehe Sp. 2, Z. 45 bis 58). Aus dieser Problemlösung heraus ergibt sich die Konstruktion der aktiven Füllschachtelemente, wobei gemäß den Figuren 1 und 2 die beiden Seitenwandteile 25, 26 über mittige, vertikal angeordnete Drehachsen 22, 23 schräg zum Walzenspalt verstellt werden, so dass sich über die Länge des Walzenspaltes die gewünschte unterschiedliche Beschickung ergibt. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 wird diese Einstellung durch zum Walzenspalt (bzw. zu den Walzenachsen) schiefwinklige Drehachsen für die unteren Seitenwandteile erzeugt (siehe Sp. 4, Z. 3 bis 20). Auf Grund der vollkommen anderen Ausrichtung bzw. Aufgabenstellung der D1 ist jedoch keine Anregung oder Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann die Verstellung der Seitenwandteile so abändern sollte, dass sich die Bewegungsabläufe gemäß i) bzw. j) mit parallel zu den Walzenachsen ausgerichteten Seitenwand-Unterteilen ergeben. Hierzu müsste sich der Fachmann nämlich von der bewusst gewählten schiefwinkligen Anordnung der Drehachsen 33 und 37 abwenden und parallele Drehachsen vorsehen (vgl. Sp. 4, Z. 12 bis 20). Dies hätte jedoch zur Folge, dass die in der D1 geforderte Funktionalität nicht mehr gegeben und deren Lehre nicht mehr ausführbar ist, wodurch der Fachmann sogar von einer solchen Abänderung abgehalten wird.

Und auch ausgehend von der Konstruktion der D2, deren Offenkundigkeit auf Grund der nachfolgenden Beurteilung dahinstehen kann (siehe auch Punkt D 2.2), ist nicht erkennbar, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, die vorliegende Konstruktion so abzuändern, dass er zum Gegenstand gemäß dem nachgereichten Anspruch 1 gelangt.

Hinsichtlich der Funktionsweise der in der D2 dargestellten Vorrichtung ist von der Antragsgegnerin die P1 in das Verfahren eingeführt worden, die in Bild 7 auf Seite 265 offensichtlich die Aufgabevorrichtung nach der D2 zeigt. Aus der zugehörigen Beschreibung in Kapitel 3.6, 1. Absatz, geht hervor, dass es sich bei dem Bauteil 2 um einen Dosierschieber für feines Aufgabematerial und bei dem Bauteil 3 um einen Regulierschieber für grobes Material handelt, mit denen je nach Materialverhalten gearbeitet wird. Somit dienen die beiden Bauteile zum einen jeweils nur der Dosierung des Schüttguts und werden zum anderen nur alternativ eingesetzt. Da somit eine gleichzeitige Verstellung der beiden Schieber nicht vorgesehen ist, ist keine Funktionalität im Sinne des Streitgebrauchsmusters gegeben, bei der durch die gleichzeitige Verstellung der Seitenwandteile und Seitenwandübergangsteile Unstetigkeiten im Verlauf des Füllschachtquerschnitts vermieden werden (siehe Abs. 6, 2. und 3. Satz der Streitgebrauchsmuster-Schrift). Des Weiteren müsste sich der Fachmann bei der D2 nicht nur vom Prinzip der alternativen Verstellung der beiden Schieber trennen, sondern vor allem auch diese beiden Teile an der Mittelachse des Füllschachtes spiegeln und die ganze Füllschachtvorrichtung in Richtung zum Walzenspalt hin verschieben bzw. sym- metrisch anordnen, um zum Streitgegenstand zu gelangen. Für die Durchführung solcher Maßnahmen ist jedoch auch aus fachmännischer Sicht keine Veranlassung gegeben, zumal der Fachmann damit auch das in der D2 erkennbare asymmetrische Konzept mit Zuführung auf einer Seite der Aufgabevorrichtung und der alternativen Dosierung auf der anderen Seite verlassen müsste. Damit ist der Gegenstand des nachgereichten Anspruchs 1 ausgehend von der Vorrichtung nach der D2 ebenfalls nicht nahegelegt.

E. Da der nachgereichte Schutzanspruch 1 schutzfähig ist i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG, sind es auch die nachgereichten Schutzansprüche 2 bis 19, weil sie alle auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind und von diesem getragen werden.

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Werner Küest Richter Bb

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Paragraphen in 35 W (pat) 435/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 1 GebrMG
5 3 GebrMG
1 4 GebrMG
1 18 GebrMG
1 84 PatG
1 91 ZPO

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Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
6 1 GebrMG
5 3 GebrMG
1 4 GebrMG
1 18 GebrMG
1 84 PatG
1 91 ZPO

Original von 35 W (pat) 435/12

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