Paragraphen in 12 W (pat) 2/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/14 Verkündet am 8. April 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
-2…
betreffend das Patent 10 2004 005 179 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Beschwerdeführer ist Patentinhaber des Patents 10 2004 005 179, das eine Windenergieanlage betrifft. Das am 2. Februar 2004 beim Deutschen Patent und Markenamt angemeldete Patent wurde am 13. Juli 2006 mit 6 Patentansprüchen veröffentlicht.
-3Der erteilte Anspruch 1 des Patents hat folgenden Wortlaut:
Die Einsprechende 1 hatte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006, die Einsprechende 2 mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006, beide jeweils am gleichen Tag eingegangen, jeweils Einspruch eingelegt. Mit Eingabe vom 23. November 2006, eingegangen am 24. November 2006, hatte der Patentinhaber beantragt, die Einsprüche zurückzuweisen. In der Anhörung vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts am 15. November 2007 hatte der Patentinhaber das Patent als einzigen Antrag im Umfang der erteilten Ansprüche verteidigt. Auf diese Anhörung hin hatte die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts beschlossen, das Patent 10 2004 005 179 zu widerrufen.
Gegen diesen dem Patentinhaber am 1. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat der Patentinhaber mit Eingabe vom 26. Februar 2008, eingegangen am 27. Februar 2008, Beschwerde eingelegt. Er verteidigt das Patent mit einem Hauptantrag, der dem Patent in der erteilten Fassung entspricht, sowie 6 Hilfsanträgen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (1Hi1) lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
-5Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (1Hi2) lautet:
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 (1Hi3) lautet:
-6Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 (1Hi4) lautet:
-7Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (1Hi5) lautet:
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 (1Hi6) lautet: 1. Windenergieanlage mit einem Eingang über dem Meeresspiegel und einem Raum im Inneren der Windenergieanlage, in welchem elektrische und/oder elektronische Komponenten der Windenergieanlage untergebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Eingang der Windenergieanlage und dem inneren Raum, in dem die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten, nämlich Wechselrichter, Steuerungseinrichtungen, Transformatoren oder Messeinrichtungen untergebracht sind, eine Schleuse mit einer am Eingang angeordneten Eingangstür (100) und einer von der Schleuse zum inneren Raum führenden weiteren Tür (104) ausgebildet ist, wodurch verhindert wird, dass beim Öffnen der Eingangstür (100) eindringendes Wasser und/oder eindringende, salzhaltige und/oder feuchte Luft in den inneren Raum der Anlage gelangt, wobei die Schleuse eine Drainage aufweist, durch die in die Schleuse eingedrungenes Wasser oder Feuchtigkeit vom Boden der Schleuse nach außen abfließen kann, wobei die Schleuse aus einem glasfaserverstärktem Kunststoff ausgebildet ist, wobei der Luftdruck im Inneren der Anlage größer ist als in der Schleuse, wobei die Windenergieanlage einen Turm aufweist, mit welchem die Schleuse direkt verbunden ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2014 vor dem Patentgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2007 aufzuheben und das Patent 10 2004 005 179 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2007 aufzuheben und das Patent 10 2004 005 179 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 26. März 2014, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. März 2014, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 vom 26. März 2014, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 vom 26. März 2014, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 5 vom 26. März 2014, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin 2 stellte den Antrag, die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat – wie schriftlich angekündigt – den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Schriftsätzlich stellte sie den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Verfahren sind u. a. folgende Entgegenhaltungen:
E1 Spezifikation Multibrid M 5000 (18.06.2003) einschl. Zeichnung „Anordnung Komponenten Luftaufbereitung“,
E2 Dokumenten-Begleitblatt und 2 Kontrollblätter.
Wegen der Unteransprüche der einzelnen Anträge sowie der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Patent ist in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag und den sechs Hilfsanträgen nicht patentfähig.
1.1 In einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, lautet der Anspruch 1 nach Hauptantrag (HA) und den Hilfsanträgen 1 (Hi1) bis 5 (Hi5):
1HA/Hi1-Hi6M0 1HA/Hi1-Hi6M1 1HA/Hi1-Hi6M2
1HA/Hi1-Hi5/[Hi6]M3 Windenergieanlage mit einem ingang ber dem eere piege und einem Raum im Inneren der Windenergieanlage, in welchem elektrische und/oder elektronische Komponenten der Windenergieanlage untergebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Eingang der Windenergieanlage und dem inneren Raum, in dem die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten[, nämlich Wechselrichter, Steuerungseinrichtungen, Transformatoren oder Messeinrichtungen]Hi6 untergebracht sind, eine Schleuse [ausgebildet ist]HA
1HA/Hi1-Hi6M4 1HA/Hi1-Hi6M5
1HA/Hi1-Hi6M6 1Hi3/Hi4/[Hi5]/Hi6M7 1Hi2/Hi5/Hi6M8 1H1/Hi4/Hi5/Hi6M9 ch eu e mit einer am ingang angeordneten ingang t r
(100) und einer on der ch eu e um inneren aum f hrenden eiteren r au gebi det i t, odurch erhindert ird,
da beim ffnen der ingang t r eindringende Wasser und/oder eindringende, salzhaltige und/oder feuchte Luft in den inneren Raum der Anlage gelangt,
wobei die Schleuse eine Drainage aufweist, durch die in die Schleuse eingedrungenes Wasser oder Feuchtigkeit vom Boden der Schleuse nach außen abfließen kann[.]HA/[,]Hi1-Hi6 wobei die Schleuse aus einem [nicht rostendem Material, z. B. einem Kunststoff, besonders bevorzugt]Hi5 glasfaserverstärktem Kunststoff ausgebildet ist[.]Hi3/[,]Hi4/Hi5/Hi6 wobei der Luftdruck im Inneren der Anlage größer ist als in der Schleuse[.]Hi2/[,]Hi5/Hi6 wobei die Windenergieanlage einen Turm aufweist, mit welchem die Schleuse direkt verbunden ist.
1.2. Der Anspruch 1 nach sämtlichen Anträgen ist zulässig. Die gegenüber der erteilten Fassung und der gleichlautenden Fassung gemäß Hauptantrag in den Hilfsanträgen hinzugenommenen Merkmale 1Hi3/Hi4/[Hi5]/Hi6M7, 1Hi2/Hi5/Hi6M8, 1H1/Hi4/Hi5/Hi6M9 finden sich auch in den erteilten Unteransprüchen 2, 5 und 6 und auch in den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5 bzw. in Abs. [0026], Z. 2-4 der Offenlegungsschrift.
Das Merkmal 1[Hi6]M3 mit der Ergänzung, dass die elektrischen und/oder elektroni chen Komponenten au „Wech e richter, teuerung einrichtungen, ransformatoren oder e einrichtungen“ be tehen, findet ich in der ertei ten ie auch der ursprünglichen Beschreibung, dortiger Abs. [0002], Z. 8 f., und schränkt den Anspruch weiter ein.
1.3 Das Merkmal 1HA/Hi1-Hi6 2 mit dortigem „ aum im Inneren der Windenergiean age“ eben o ie da erkma Hi6 3 mit dortigem „inneren aum“ bedürfen der Auslegung durch den Fachmann. Als solcher ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Windkraftanlagen angesprochen. Gemäß Absatz [0009] der Patentschrift weist die Schleuse zwei Öffnungen auf, nämlich eine Öffnung hin zum Eingang der Anlage und eine weitere Öffnung hin zum Inneren der Anlage, also den Räumen (E-Raum) mit den elektronischen Komponenten. Da „Innere der An age“ ind a o die äume mit den e ektri chen Komponenten. Diese Räume sind nach Patentschrift nicht näher definiert. Zwar führt die Beschreibung zur Figur 5 ein Rohrmodul auf (s. Abs. [0021]), jedoch weist auch die weitere Beschreibung zu Fig. 5 (s. [Abs. 0023]) darauf hin, obwohl das Rohrmodul in Fig. 5 klar ersichtlich ist, dass die Tür 104 (lediglich) zum Inneren des Turms mit dortigen Leistungsmodulen führt. Daneben zeigt aber Fig. 4 gem. Abs. [0020| verschiedene Ebenen auf, „auf die ich unter Um tänden da Lei tung modu untertei t“. A „ aum im Inneren der An age“ mu a o da gan e Innere der An age er tanden erden, bei dem die elektrischen Komponenten als Leistungsmodule über verschiedene Ebenen verteilt sind. Das Turminnere beginnt dabei gem. Abs. [0027], Z. 4 f. „der Boden des Schleuseneingangsraumes a i t am urminneren e b t befe tigt“ mit der Innenoberfläche des Turmmantels.
1.4 Die Entgegenhaltung E1 ist Stand der Technik. Der Patentinhaber und Beschwerdeführer bestreitet zwar die öffentliche Zugänglichkeit des Dokuments E1 insbesondere mit dortigem Urheberrechtshinweis sowie der Klassifikation dieser Technischen Spezifikation (E1, S. 1, Klassifikation „kunden ertrau ich“ .
Jedoch gehört gemäß BGH GRUR 2008, 885 - Schalungsteil schon ein Angebot zum Stand der Technik, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte vor dem für die Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Zeitpunkt nach der Lebenserfahrung nahelag.
Von die er Weitergabe der a „ echni che pe ifikation“ f r die Luftaufbereitung der Windenergieanlage Multibrid M5000 ist auszugehen, denn die Spezifikation weist mehrfach darauf hin, dass die Vorgaben in den Unterlagen von einem Fertigungsbetrieb einzuhalten seien. Dass dabei zwingend mit der Weitergabe im Rahmen einer Angebotseinholung, Vergabe und einer nachfolgende Ausführung zu rechnen ist, geht daraus hervor, dass die Spezifikation nicht davon ausgeht, dass Fertigungsbetrieb und Auftraggeber/Empfänger der Spezifikation vom - dieses Datum ist unbestritten - 24. Juni 2003 (s. E2), nämlich der Multibrid Entwicklungs GmbH, nicht identisch sind. Denn sowohl E1-Kap. 12 wie auch E1- Kap. 13 zeigen, dass die in der Spezifikation angegebenen Komponenten von einem Dritten gefertigt werden (s. E1, Kap. 2, „Lieferumfang“; Kap. 13 , Abs. 1, „Zum fr he tmög ichen Zeitpunkt ind fo gende Dokumente dem Auftraggeber und in Kopie an die Firma aerodyn u bergeben: ... “ .
So muss bei obiger Sachlage nach Erhalt einer solchen Spezifikation (hier 24. Juni 2003) und damit auf alle Fälle vor dem hier relevanten Zeitpunkt, also dem Anmeldedatum des Streitpatents am 2. Februar 2004, zeitnahen Weitergabe an Dritte gerechnet werden, nämlich um Angebote für die Fertigung des entsprechenden Luftaufbereitungssystems durch einen Fertigungsbetrieb einzuholen und dieses Luftaufbereitungssystem zu beauftragen. Damit ist die E1 durch die Angaben in der Spezifikation selbst und der - unstreitig (s. Einspruchsakte S. 69, Pkt. 2, Abs. 2) - bestätigte Empfang zum 24. Juni 2003, belegt durch die E2, zum Stand der Technik zu rechnen.
2. Gegenüber der E1 beruht der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß sämtlicher Anträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
Denn die E1 zeigt mit der unter E1, Kap. 1, Abs. aufgef hrten „Off hore Windenergiean age u tibrid 5 “ ebenfa eine Windenergiean age gem. Merkmal 1HA/Hi1-Hi6M0, deren Eingang über dem Meeresspiegel angeordnet ist (1HA/Hi1-Hi6M1). Denn gemäß E1, S. 8, Kap. 7, Abs. 2 ist die erste Separatorstufe „in einfacher Au f hrung in die ingang t r der W A integriert.“ gibt a o auf der Zugangsplattform (E1, Abs. 1) nur eine Eingangstür. Dies wird bestätigt durch die weiteren Ausführungen gemäß Abs. : „Zur ealisierung der Verzweigung nach der ersten Stufe unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der Anlage wird hinter der ingang t r eine Druck ch eu e in ta iert.“ Da der ingang ber dem Meeresspiegel angeordnet ist, bestätigt Kap. 2 unter „Zu tände der durch die L ftung an age auf ubereitenden eere uft“ mit einer „An aughöhe ber Norma Nu NN : ca. 2 m“, demnach ich die Luftaufbereitung in der ingang tür auf der Zugangsplattform 20 m über dem Meeresspiegel befindet.
Die eigt in der da ugehörigen Zeichnung „Anordnung Komponenten Luftaufbereitung“ in der Figur ink oben Querformat im mitte Bruchkante dargete ten chnitt einen durch die „ bene ingang p attform“ und eine in 32 mm darüber dargestellten (unbenannten) Plattform sowie mit dem umgebenden Hüllmante de urm ebenfa einen „ aum im Inneren der Windenergiean age“ ie gemäß Merkmal 1HA/Hi1-Hi6M2. Gleichfalls wie gemäß diesem Merkmal und dem Merkmal 1HA/Hi1-Hi5/[Hi6]M3 sind a) mit dem in der E1 in der dortigen rechten Figur dargestellten Aufzug sowie den ebenfalls vorgesehenen Ventilatoreinheiten mit frequenzumrichtergesteuerten Motoren (s. E1, S. 11, Kap. 8.3, Punkt „ otor ... a ynchron/ 3 x 400 V / frequen umrichterge teuert“, . a. S. 14, Kap. 12, Punkt 5 und 10: „A e Förder- und teuere emente mit Verbindungen“ o ie b) den vorzusehenden Messeinrichtungen (s. E1, S. 12, Kap. 9 mit dort aufgeführten, an Turmwand und Filterwand befestigten Differenzdrucksensoren)
elektrische Komponenten mit hierfür vorhandenen Steuerungseinrichtungen und Messeinrichtungen vorhanden. Wie gem. Merkmal 1HA/Hi1-Hi5/[Hi6]M3 ist in der E1 mit dortiger in der Zeichnung darge te ten „Druck ch eu e“ eine ch eu e i chen dem ingang der Windenergiean age und die em „inneren aum“ HA/Hi1-Hi5/[Hi6] 3 /“ aum im Inneren der Windenergiean age“ HA/Hi1Hi5/[Hi6]M2) ausgebildet.
Dabei verfügt die Schleuse am Eingang über eine Eingangstür (siehe E1,
Zeichnung „Anordnung Komponenten Luftaufbereitung“ ie gemäß dem anspruchsgemäßen Merkmal 1HA/Hi1-Hi6M4.
Auch i t in der ch eu e gem. eine a „Druckt r“ be eichnete eitere r vorgesehen (Merkmal 1HA/Hi1-Hi6M5 , ie au der , Zeichnung „Anordnung Komponenten Luftaufbereitung“, Figur recht oben her orgeht, die um inneren Raum führt (s. a. E1, S. 8, Kap. 7, Abs. 4, Z. 3: „Druckt r gegen ber der ingang t r“ . Auch mit die er Anordnung der ird ie an pruch gemäß verhindert, dass beim Öffnen der Eingangstür eindringendes Wasser in den inneren Raum der Anlage gelangt.
Dass dabei wie anspruchsgemäß (Merkmal 1HA/Hi1-Hi6M6) die Schleuse eine Drainage aufweist, geht aus E1, S. 9, Kap. 8.1 hervor. Wie insb. aus dortigem et ten Ab at her orgeht, mu in „der Druck ch eu e f r da anfa ende Wa er eine Entwässerung mit Siphon orge ehen erden“. Auch in der i t die Ableitung nach außerhalb des Turms vorgesehen (s. E1, S. 9, Kap. 8.1, Abs. 4, 5: „ Bei freier Ab eitung de anfa enden Wa er außerha b de urm ... . Wird die 1. Separatorstufe innen auf der Eingangstür insta iert ... .“ .
Dass der Luftdruck wie im Merkmal 1Hi2/Hi5/Hi6M8 im Inneren der Anlage größer ist als in der Schleuse zeigt die E1 in S. 4, Kap. 1, Abs. 2, Z. 5 f. „ in Überdruck in Turm und Gondel verhindert das Eindringen von ungereinigter Meeresluft.“ . iehe hierzu auch S. 8, Kap. 7, Abs. 7, Z. 1 ff.: „Die Luftf hrung ur Gonde erfo gt durch den urm“.
Auch ist die Schleuse in der E1 wie anspruchsgemäß (Merkmal 1H1/Hi4/Hi5/Hi6M9) direkt mit dem Turm der Windenergieanlage verbunden, wie aus der Zeichnung der E1 hervorgeht. Denn hier schließt die Druckschleuse gemäß der Figur rechts unten direkt an die Eingangstürzarge an. Aus der Figur rechts oben ist ersichtlich, dass zwischen der am Turm angeordneten Eingangstürzarge und der Druckschleuse kein weiterer Raum oder Ähnliches angeordnet ist, so dass die Schleuse nach E1 ebenfalls im Sinne des anspruchsgemäßen Merkmals 1H1/Hi4/Hi5/Hi6M9 direkt mit dem Turm verbunden ist.
Nicht unmittelbar aus der E1 geht das anspruchsgemäße Merkmal 1Hi3/Hi4/[Hi5]/Hi6M7 hervor, wonach die Schleuse aus einem glasfaserverstärkten Kunststoff (GFK) ausgebildet ist. Allerdings gibt E1, S. 13, Kap. 11, Abs. 1 f. an, dass als Materialen für Anbauten der Luftaufbereitung auch andere Werkstoffe als Edelstahl verwendet werden können. Zwar gehört die Schleuse nicht zum Lieferumfang der Luftaufbereitung (s. E1, S. 14, Kap. 12), jedoch ist für den Fachmann klar, dass auch die Schleuse über entsprechenden Korrosionsschutz mit den dort aufgeführten Materialen oder Maßnahmen wie nach E1, S. 13, Kap. 11 verfügen muss. GFK liegt als Material u. a. für Rotorblätter und Gondelverkleidung für Windenergieanlagen im vorliegenden Zusammenhang eindeutig im Griffbereich des Fachmanns. Als günstiger und bekanntermaßen korrosionsunempfindlicher Werkstoff bietet dieses Material auch hinreichenden Anlass, als Ersatz für den erheblich teureren Edelstahl eingesetzt zu werden. Somit liegt einer entsprechenden Verwendung von glasfaserverstärktem Kunststoff bei einer Spezifikation wie nach E1 (S. 13, Kap. 11, Abs. 1 f.), die explizit Alternativen zu Edelstahl zulässt, keine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Somit mögen zwar mit dem Merkmal 1Hi3/Hi4/[Hi5]/Hi6M7 die Windenergieanlagen nach Hilfsanträgen 3, 4, 5 und 6 neu sein. Jedoch beruht keiner der beanspruchten Gegenstände nach Hauptantrag wie auch sämtlichen Hilfsanträgen 1 bis 6 auf erfinderischer Tätigkeit.
3. Die jeweils geltenden Unteransprüche gem. Haupt- wie Hilfsanträgen 1 bis 6 fallen mit dem Hauptanspruch.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schneider Bayer Sandkämper Ausfelder Me
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