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II ZR 66/15

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 66/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:010316BIIZR66.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 103/14, veröffentlicht in juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überraschend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 25.000 €

Bergmann Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 1/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I-8 U 103/14 - Drescher

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